Im Übrigen ist - wie zuvor unter Ziffer 3.4 erwähnt - für die Bejahung des Eventualvorsatzes ohnehin nicht erforderlich, dass die Berufungsklägerin mit dem Resultat ihrer Handlung innerlich einverstanden war, dass sie also den möglichen und in Kauf genommenen Erfolg auch tatsächlich billigte. Schliesslich ist hier die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu erwähnen, das in vergleichbaren Fällen immer auf Eventualvorsatz erkannt hat (vgl. BGer 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2.4; BGer 6B_432/2010 vom 1. Okt. 2010 E. 4 sowie BGer 6B_230/2012 vom 18. September 2012 E. 2.).