Indem die Berufungsklägerin mit einem Küchenmesser mehrmals und mit voller Kraft auf den Oberkörper von D.____ einstach, musste sie damit rechnen, dass ihr Partner dadurch lebensgefährlich verletzt wurde und als Folge davon hätte versterben können. Im Übrigen ist - wie zuvor unter Ziffer 3.4 erwähnt - für die Bejahung des Eventualvorsatzes ohnehin nicht erforderlich, dass die Berufungsklägerin mit dem Resultat ihrer Handlung innerlich einverstanden war, dass sie also den möglichen und in Kauf genommenen Erfolg auch tatsächlich billigte.