Aus diesem Grund sei die potentielle Lebensgefahr zu bejahen (act. 517). Aufgrund der zugefügten Verletzungen musste die Berufungsklägerin beide Stiche mit einiger Kraft ausgeführt haben. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beteuerung der Berufungsklägerin, sie habe ihren Partner nicht verletzen wollen, vermag angesichts des erstellten Tathergangs nicht zu überzeugen. Indem die Berufungsklägerin mit einem Küchenmesser mehrmals und mit voller Kraft auf den Oberkörper von D.____ einstach, musste sie damit rechnen, dass ihr Partner dadurch lebensgefährlich verletzt wurde und als Folge davon hätte versterben können.