Die Berufungsklägerin konnte aufgrund ihrer Verfassung das Risiko einer schwerwiegenden Verletzung ihres Partners weder kalkulieren noch dosieren und D.____, der den Stichbewegungen zuerst auszuweichen versuchte, hatte offensichtlich gegen die gezielten Stiche keine Abwehrchancen mehr. Gemäss dem Gutachten der Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 5. Juli 2012 hätten beide Stiche zu einer Schädigung grosser Gefässe, namentlich Hauptschlagader, Lungengefässe und Armschlagader, führen können, die mit einem vital bedrohlichen Blutverlust einhergehen. Aus diesem Grund sei die potentielle Lebensgefahr zu bejahen (act. 517).