vom Fussboden auf, stichelte damit zunächst gegen den Bauch und den Oberkörper von D.____ und stach schliesslich zweimal zu, wobei sie ihrem Lebenspartner mit einem Stich den linken Oberarm voll durchstach und der zweite Stich sein Brustbein traf. Die Berufungsklägerin konnte aufgrund ihrer Verfassung das Risiko einer schwerwiegenden Verletzung ihres Partners weder kalkulieren noch dosieren und D.____, der den Stichbewegungen zuerst auszuweichen versuchte, hatte offensichtlich gegen die gezielten Stiche keine Abwehrchancen mehr.