Von Bedeutung kann ebenfalls sein, ob der Täter das ihm bekannte Risiko kalkulieren und dosieren kann und ob das Opfer eine Abwehrchance hat (BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.4.3 ff.; vgl. auch BGE 133 IV 9 E. 4.1; 135 IV 12 E. 2.3.2 sowie MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 53 f.). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGer 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 3.2.4).