Es kann sich dabei nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungswerte stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu diesen äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Von Bedeutung kann ebenfalls sein, ob der Täter das ihm bekannte Risiko kalkulieren und dosieren kann und ob das Opfer eine Abwehrchance hat (BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.4.3 ff.;