Für den Nachweis des Eventualvorsatzes darf das Gericht grundsätzlich vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Dieser Rückschluss vom Wissen auf den Willen darf aber nicht unbesehen erfolgen. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses - aufgrund der Umstände entscheiden. Es kann sich dabei nur auf äusserlich