12 N 52 beide mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die Praxis). Für eine Bejahung des Eventualvorsatzes wird also - wie bei der bewussten Fahrlässigkeit - auf der Wissensseite verlangt, dass dem Täter die Möglichkeit resp. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst ist. Der Unterschied zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit liegt im Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut aus pflichtwidriger