3.4 Beim Eventualvorsatz, der auch dolus eventualis genannt wird, sieht der Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes zwar nicht mit Gewissheit voraus, hält ihn aber doch ernsthaft für möglich und nimmt die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf, findet sich also mit dem allfälligen Erfolg ab, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, vgl. auch STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD, Praxiskommentar StGB, 2013, Art. 12 N 13 sowie MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StGB I, 2013, Art. 12 N 52 beide mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die Praxis).