Im vorliegenden Fall stellte die Vorinstanz - wie zuvor unter Ziffer 3.1 aufgezeigt wurde - in einem ersten Schritt fest, dass die Berufungsklägerin keine Tötung ihres Partners beabsichtigt hatte und verneinte damit den direkten Vorsatz ersten Grades. Diese Beurteilung bedeutet nun aber keineswegs, dass deshalb auch die Annahme einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung entfällt. Das Gericht kann ohne weiteres zunächst zum Schluss kommen, dass die Tathandlung nicht mit voller Absicht ausgeführt wurde, und dann davon ausgehen, dass der Erfolg der Tathandlung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt wurde. Darin ist kein Widerspruch zu erkennen.