Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Willensseite bekanntlich drei Vorsatzvarianten unterschieden, nämlich der direkte Vorsatz ersten Grades, bei dem die Tatbestandsverwirklichung das eigentliche Ziel der Handlung bildet - es ist hier auch von „Absicht“ die Rede -, der direkte Vorsatz zweiten Grades, der sich auf die notwendigen, zur Erreichung des Handlungsziels unvermeidlichen Nebenfolgen bezieht, sowie der sogenannte Eventualvorsatz, bei dem die Tatbestandsverwirklichung nicht direkt gewollt, aber in Kauf genommen wird (vgl. dazu GÜNTER STRATENWERTH, Strafrecht AT I, 2011, § 9 N 94 ff.;