3.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt ein Täter vorsätzlich, wenn er ein Verbrechen oder ein Vergehen mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt ein Täter aber auch dann, wenn er die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Für die Bejahung einer vorsätzlichen Tatbegehung braucht es also Wissen und Willen. In der Lehre werden auf der