ihn verletzen wollen. Die Vorinstanz hätte ihr daher nur vorwerfen dürfen, die möglichen Folgen eines Herumfuchtelns mit einem Küchenmesser nicht bedacht bzw. aufgrund ihres erheblich alkoholisierten und hochgradig erregten Zustandes nicht berücksichtigt zu haben. Aus diesem Grund dürfe sie nur wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig gesprochen werden. Die Berufungsklägerin macht also implizit geltend, dass die erstinstanzliche Begründung widersprüchlich sei. Diese Rüge trifft nicht zu.