3.2 Diese Würdigung wird im Berufungsverfahren beanstandet. Konkret moniert die Berufungsklägerin, die Vorinstanz gehe zum einen davon aus, dass die Stiche nicht das Resultat einer bewussten Entscheidung, sondern Folge der aufgestauten Energie gewesen seien. Zum anderen werfe ihr das Strafgericht dann aber vor, D.____ mit diesen Stichen lebensgefährlich verletzt resp. tödliche Verletzungen in Kauf genommen zu haben. Diese Annahme treffe nicht zu. Sie habe nämlich nicht auf ihren Partner einstechen resp. ihn verletzen wollen.