_ glatt durchstochen, der andere Stich sei im Brustbein stecken geblieben - müsse davon ausgegangen werden, dass sie die beiden Stiche mit einiger Kraft ausgeführt habe, zumal die Beschuldigte auch den Widerstand zweier Kleiderschichten sowie der derb-elastischen Haut überwunden habe. Wer aber mit einem Küchenmesser mit derartiger Kraftaufwendung mehrmals auf den Oberkörper eines Menschen einsteche, müsse damit rechnen, das Opfer dadurch lebensgefährlich zu verletzen. Die Vorinstanz qualifizierte die Tathandlung der Beschuldigten daher als versuchte eventualvorsätzlich begangene Tötung (Strafgerichtsurteil S. 6 ff.).