In dieser Verfassung habe die Beschuldigte ein Messer ergriffen und mindestens zweimal auf den Oberkörper ihres Partners eingestochen, wobei sie dafür die Messerhand in Richtung ihrer Schulter aufgezogen habe. Aufgrund der zugefügten Verletzungen - mit einem Stich habe die Beschuldigte den linken Oberarm von D.____ glatt durchstochen, der andere Stich sei im Brustbein stecken geblieben - müsse davon ausgegangen werden, dass sie die beiden Stiche mit einiger Kraft ausgeführt habe, zumal die Beschuldigte auch den Widerstand zweier Kleiderschichten sowie der derb-elastischen Haut überwunden habe.