Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht könne daher verneint werden. Die Vorinstanz ging in der Folge aber davon aus, dass die Beschuldigte durch ihre Handlung den Tod von D.____ in Kauf genommen habe. Sie sei zur Tatzeit erheblich alkoholisiert gewesen und habe sich in einem hochgradig erregten Zustand befunden. In dieser Verfassung habe die Beschuldigte ein Messer ergriffen und mindestens zweimal auf den Oberkörper ihres Partners eingestochen, wobei sie dafür die Messerhand in Richtung ihrer Schulter aufgezogen habe.