Zwischen dem ungezielten „Sticheln“ und den zwei Stichbewegungen seien höchstens Sekunden, wenn nicht Sekundenbruchteile, vergangen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte innerhalb dieser kurzen Zeitspanne den Vorsatz gefasst habe, ihren Partner zu töten. Vielmehr sei anzunehmen, dass sich die vorher aufgestaute Energie in diesen Stichbewegungen entladen habe und die Tat somit nicht Resultat einer bewussten Entscheidung gewesen sei. Ein direkter Vorsatz ersten Grades