3. Rechtliche Würdigung 3.1 Bei der rechtlichen Zuordnung des Sachverhalts führte die Vorinstanz zunächst aus, es sei nicht erstellt, dass die Beschuldigte eine Tötung von D.____ beabsichtigt habe. Zu Beginn der konkreten Tathandlung habe sie nur mit dem Messer gegen den Bauch und Oberkörper von D.____ „gestichelt“, worauf dieser sie an den Manschetten der Jackenärmel gepackt habe, um weiteres „Sticheln“ zu verhindern. Die Beschuldigte habe sich losgerissen und gleich darauf zweimal auf D.____ eingestochen. Zwischen dem ungezielten „Sticheln“ und den zwei Stichbewegungen seien höchstens Sekunden, wenn nicht Sekundenbruchteile, vergangen.