2.3 Das Kantonsgericht kann sich diesen erstinstanzlichen Ausführungen zum Sachverhalt vollumfänglich anschliessen. Sie werden von der Berufungsklägerin auch gar nicht bestritten. Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt sie die in der Anklageschrift dargelegten Geschehnisse, soweit sie sich noch daran erinnere, erneut (Hauptverhandlungsprotokoll S. 13 f.).