Die Vorinstanz führte ausserdem aus, es gebe keinerlei Anzeichen dafür, dass D.____ die Beschuldigte ungerechtfertigt belaste. Die am Tatort aufgefundene Situation - die herausgerissene Küchenschublade und das am Boden zerstreut herumliegende Besteck - stütze seine Darstellung und schliesslich habe die Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selber zu Protokoll gegeben, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe zutreffen würden (Strafgerichtsurteil S. 6).