2.2 Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass der äussere Geschehensablauf gemäss Anklageschrift erstellt sei. Sie stützte sich dabei auf die beim Opfer, D.____, festgestellten und gutachterlich attestierten Verletzungen sowie auf seine widerspruchsfreien und kongruenten Aussagen. Die Vorinstanz führte ausserdem aus, es gebe keinerlei Anzeichen dafür, dass D.____ die Beschuldigte ungerechtfertigt belaste.