Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Durch den erheblichen Blutverlust von D.____ wurden die Wände und der Boden in der neu bezogenen Wohnung verschmutzt und durch das Herausreissen wurde die Besteckschublade, alles im Eigentum von A.____, durch die Beschuldigte fahrlässig beschädigt […].“