D.____ erlitt durch die Messerstiche der Beschuldigten eine 3 cm tiefe Stichwunde in die Brust, die durch das Brustbein aufgehalten wurde, sowie einen Durchstich des linken Oberarmes mit Haut-, Weichteil- und teils Muskelgewebsdurchtrennungen. Insbesondere durch den Stich in die Brust hätten, wenn das Messer nicht durch das Brustbein aufgehalten worden wäre, durch die Eröffnung der Brusthöhle mit Verletzung des Lungengewebes und ebenso durch eine Stichverletzung des Herzens lebensbedrohliche Komplikationen für D.____ entstehen können. Im Hinblick auf die Komplikationen war somit eine potentielle Lebensgefahr gegeben.