Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bare Freiheitsstrafe von 6 Monaten - zu überprüfen. Zum anderen richtet sich die Berufung gegen die strafvollzugsbegleitende Durchführung der ambulanten Massnahme. Die Anordnung der ambulanten suchtspezifischen Behandlung durch das Strafgericht wird hingegen nicht in Frage gestellt und steht damit im Berufungsverfahren nicht zur Debatte. Die Entscheide des Strafgerichts über das Beschlagnahmegut, die Verfahrenskosten sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung werden von der Berufungsklägerin nicht beanstandet und sind deshalb ebenfalls nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.