1. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1.1 Im vorliegenden Fall hat nur die Beschuldigte Berufung erklärt. Das Kantonsgericht darf daher gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO das Strafgerichtsurteil weder hinsichtlich des Schuldpunktes und der Strafzumessung noch hinsichtlich der erstinstanzlich ausgesprochenen Massnahme verschärfen. 1.2 Aufgrund der Anträge der Berufungsklägerin ist im Berufungsverfahren zum einen der Schuldspruch - beantragt wird fahrlässige Körperverletzung statt versuchte, eventualvorsätzlich begangene Tötung - und damit auch die Strafzumessung - beantragt wird eine bedingt vollzieh-