Die Berufungsklägerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung des besagten Urteils. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b EG StPO. Es kann daher auf die Berufung eingetreten werden. II. Materielles