2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Juli 2014 angefochten. Dieses Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die Berufungsklägerin hat mit Eingabe vom 29. Juli 2014 fristgerecht Berufung angemeldet. Das begründete Urteil ist ihr am 27. August 2014 zugestellt worden. Die Berufungserklärung vom 15. September 2014 - sie ist am 16. September 2014 bei der Post zum Versand aufgegeben worden - ist damit ebenfalls rechtzeitig erfolgt. Die Berufungsklägerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung des besagten Urteils.