Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 wurde festgestellt, dass der Privatkläger innert der gesetzten Frist auf die fakultative Möglichkeit einer Berufungsantwort verzichtet hatte. Ausserdem wurde angeordnet, dass die Berufungsklägerin und die Staatsanwaltschaft zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen werden. Dem Privatkläger wurde das persönliche Erscheinen vor dem Berufungsgericht ins freie Ermessen gestellt.