Mit Verfügung vom 10. September 2014 wurde die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Ersatzmassnahme, wonach sich die Berufungsklägerin in eine alkoholspezifische Behandlung zu begeben und sich regelmässigen Alkoholkontrollen zu unterziehen habe, bis zum Entscheid des Berufungsgerichts verlängert.