D. In ihrer Berufungsbegründung vom 26. November 2014 beantragte die Berufungsklägerin die Aufhebung des Strafgerichtsurteils vom 22. Juli 2014. Sie sei nur wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen. Es sei sodann die Weiterführung der begonnenen Psychotherapie bei C.____ anzuordnen. Eventualiter sei der Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten der Weiterführung der begonnenen Therapie aufzuschieben; alles unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge.