B. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 29. Juli 2014 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 15. September 2014 beantragte die Berufungsklägerin, sie sei in teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen und stattdessen wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, zu verurteilen. C. Mit Eingabe vom 25. September 2014 teilte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erhebe.