dass sich B.____ während des Strafvollzuges einer ambulanten suchtspezifischen Behandlung zu unterziehen hat (Ziffer 2 Urteilsdispositiv). Mit Bezug auf die Entscheide des Strafgerichts über das Beschlagnahmegut wird auf Ziffer 3 des Urteilsdispositivs verwiesen. Auf die Zivilforderung von A.____ trat das Strafgericht nicht ein (Ziffer 4 Urteilsdispositiv). Die Verfahrenskosten wurden B.____ auferlegt und ihrem Verteidiger ein Honorar von insgesamt Fr. 5‘783.-- (inkl. Auslagen) unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffer 5 und 6 Urteilsdispositiv).