{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-190_2015-05-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=03484b37-05a4-44c9-a3ef-a022f6f32aba&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050767", "Checksum": "3b791a55ac1036f866208b851dfb11c2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-190_2015-05-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4b7716c3-47ee-4762-839a-901315f48194", "Checksum": "c4d00129d82ab73a6a553be9e1270ebf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.05.2015 460 14 190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht \r versuchte vorsätzliche Tötung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:20:41", "Checksum": "40691c7623323e0821e1ccb6c3f7183f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.05.2015 460 14 190\nRegeste:\nStrafrecht \r versuchte vorsätzliche Tötung\n\n6.4 Nach Ansicht des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, sprach sich der Gutachter im\nkonkreten Fall im Ergebnis klar für einen Strafaufschub aus. Sein Hinweis auf die höhere Qualität der Therapie nützt nichts, wenn sich die Berufungsklägerin auf einen neuen, allenfalls besser geschulten Therapeuten gar nicht erst einlässt. Was sodann die Beziehung zwischen der\nBerufungsklägerin und D.____ anbelangt, so wohnen die beiden - wie die Berufungsklägerin in\nder zweitinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gibt (Hauptverhandlungsprotokoll S. 5) -\nmomentan nicht mehr zusammen, und es kann auch aufgrund der positiveren Haltung der Berufungsklägerin ihrem Partner gegenüber (Hauptverhandlungsprotokoll S. 5 und 8 f.) von einer\nweitgehenden Entspannung dieses Verhältnisses ausgegangen werden. Schliesslich ist hier\ndarauf hinzuweisen, dass die angeordnete suchtspezifische Behandlung der Berufungsklägerin\nein voller Erfolg ist. Wie bereits mehrfach erwähnt, trinkt sie seit dem Vorfall vom 7. Juni 2012\nkeinen Alkohol mehr und beteuert zudem vor Kantonsgericht, dass sie auch in Zukunft abstinent bleiben will (Hauptverhandlungsprotokoll S. 8). Die aktuelle Lebenssituation der Berufungsklägerin verläuft in geregelten Bahnen. Sie geht regelmässig in die Psychotherapie, sie\narbeitet und wohnt bei einem Kollegen, für den sie auch den Haushalt besorgt. In ihrer Freizeit\ntrifft sie sich mit D.____, der sie weiterhin als Freund unterstützt (Hauptverhandlungsprotokoll S.\n5). In Anbetracht, dass sich die Berufungsklägerin überdies klar gegen den Strafvollzug zur\nWehr setzt, könnte der augenscheinliche Erfolg der suchtspezifischen Massnahme, aber auch\ndas vertrauensvolle Verhältnis zu ihrer Therapeutin, C.____, und damit die laufende psychotherapeutische Behandlung erheblich gefährdet werden, wenn die Berufungsklägerin aus ihrem\nderzeit stabilen Umfeld herausgerissen würde und die unbedingte Strafe absitzen müsste. Die\nFreiheitsstrafe ist daher zugunsten der ambulanten suchtspezifischen Massnahme aufzuschieben und die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen.\n\n7. Kosten\n7.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall wird die Beru-\n\nSeite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfung teilweise gutgeheissen. Mit Bezug auf den Schuldspruch dringt die Berufungsklägerin mit\nihrem Begehren, sie sei lediglich wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe\nvon 6 Monaten zu verurteilen, nicht durch. So bleibt es beim erstinstanzlichen Schuldspruch,\nd.h. auch das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, spricht die Berufungsklägerin wegen eventualvorsätzlich begangener, versuchter Tötung schuldig. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, reduziert aber immerhin die Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren auf 3 Jahre statt wie beantragt\nauf 6 Monate. Mit Bezug auf die ambulante Massnahme resp. den beantragten Aufschub der\nFreiheitsstrafe dringt die Berufungsklägerin demgegenüber vollumfänglich durch. Bei diesem\nVerfahrensausgang erscheint es richtig, die Verfahrenskosten, die sich aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 17‘500.-- und Auslagen von Fr. 1‘300.-- zusammensetzen, wie folgt zu verlegen:\n2/3 zulasten der Berufungsklägerin und 1/3 zulasten des Staates.\n\n7.2 Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung beantragt Advokat Fred Wagner die\nBewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren. Dieses Gesuch wird gutgeheissen und der Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung gewährt. Dem Vertreter der Berufungsklägerin ist demnach für das Berufungsverfahren\nein Honorar von Fr. 3‘750.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 24.--, total Fr. 3‘774.--, aus der Gerichtskasse zu bezahlen.\n\nDie Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Kanton das zuvor erwähnte Honorar im Umfang\nvon 2/3 zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).\n\nSeite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Juli 2014,\ndas auszugsweise wie folgt lautet:\n\n„1. B.____ wird schuldig erklärt der versuchten vorsätzlichen\nTötung und verurteilt\n\nzu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren,\nunter Anrechnung der vom 8. Juni 2012 bis 6. Juli 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 28 Tagen,\n\nin Anwendung von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,\nArt. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB sowie Art. 51 StGB.\n\n2. Gemäss Art. 57 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 StGB wird während des Strafvollzuges eine ambulante suchtspezifische Behandlung von B.____ angeordnet.\n\n3. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt\nder Rechtskraft des Urteils an D.____ zurückgegeben:\n\n"}