{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-190_2015-05-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=03484b37-05a4-44c9-a3ef-a022f6f32aba&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050767", "Checksum": "3b791a55ac1036f866208b851dfb11c2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-190_2015-05-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4b7716c3-47ee-4762-839a-901315f48194", "Checksum": "c4d00129d82ab73a6a553be9e1270ebf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.05.2015 460 14 190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht \r versuchte vorsätzliche Tötung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:20:41", "Checksum": "40691c7623323e0821e1ccb6c3f7183f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.05.2015 460 14 190\nRegeste:\nStrafrecht \r versuchte vorsätzliche Tötung\n\n5.2 Im vorliegenden Fall darf von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Die Berufungsklägerin lässt sich seit dem Vorfall vom 7. Juni 2012 psychotherapeutisch behandeln.\nGemäss Verlaufsbericht der Therapeutin C.____, vom 2. Juli 2014 fanden die Sitzungen jeweils\neinmal wöchentlich statt (act. 142.3). Vor Kantonsgericht erklärt die Berufungsklägerin, dass sie\nseit ca. einem halben Jahr nur noch alle 14 Tage einen Termin habe (Hauptverhandlungsprotokoll S. 8). Aus dem Therapiebericht von Dr. Jochen Löber vom 2. Juli 2014 geht sodann hervor,\ndass die Berufungsklägerin sich positiv über die Behandlung bei C.____ geäussert habe, weil\nsie dort über ihre Beziehungsprobleme reden könne und die Behandlung auch bei der Analyse\nvon Konflikten am Arbeitsplatz hilfreich sei (act. 142.9). In diesem Bericht wird überdies festgehalten, dass die Berufungsklägerin seit dem Vorfall alkoholabstinent sei, dass eine kognitive\nund emotionale Krankheitseinsicht bestehe und die Berufungsklägerin nicht mehr auf Alkohol\nzurückgreifen wolle (act. 142.13). Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gibt die\nBerufungsklägerin ebenfalls zu Protokoll, dass sie nie mehr Alkohol trinken wolle (Hauptverhandlungsprotokoll S. 8). Die Berufungsklägerin ist einsichtig und bereut ihre Tat. Unter diesen\nUmständen kann ihr der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Die zu vollziehende Teilstrafe ist dabei auf 1 Jahr festzusetzen. Die verbleibenden 2 Jahre sind demnach bedingt vollziehbar, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen ist.\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n6. Massnahme\n6.1 Die Vorinstanz verpflichtete die Berufungsklägerin, sich während des Strafvollzugs einer\nambulanten suchtspezifischen Behandlung zu unterziehen. Diese Massnahme wird nicht beanstandet. Die Berufung richtet sich indessen gegen die strafvollzugsbegleitende Anordnung. Die\nBerufungsklägerin beantragt, die Strafe zugunsten der Massnahme aufzuschieben.\n\n6.2 Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um\nder Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Der Strafaufschub ist dann anzuordnen, wenn\neine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige\nBehandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die\nErfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu\nberücksichtigen, anderseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapieerfolg wahrscheinlich ist, sollte nach der Praxis des Bundesgerichts - tendenziell - zunächst\närztlich behandelt werden. Ein Aufschub rechtfertigt sich aber nur, wenn die ambulante Therapie ausserhalb des Strafvollzugs im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Ein Aufschub muss sich folglich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (BGer 6B_107/2011 E. 5.2 vom 23. Mai 2011).\n\n6.3 In seinem Gutachten vom 30. November 2012 hielt Dr. med. E.____ zur Frage, ob der\nArt der Behandlung auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen\nwerden könne, zunächst fest, dass dies zwar möglich sei. Erfahrungsgemäss sei eine ambulante Psychotherapie unter Haftbedingungen jedoch nur erschwert durchführbar. Der Berufungsklägerin falle es zudem schwer, sich auf ein therapeutisches Bündnis einzulassen und Vertrauen zu fassen. Daher könne ein Therapeutenwechsel Risiken für den erfolgreichen Therapieverlauf in sich bergen (act. 139). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte\nder forensische Gutachter diese Einschätzung und erklärte insbesondere, dass es für die Berufungsklägerin nicht günstig wäre, wenn sie aus dem Lebenszusammenhang gerissen würde\n\nSeite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nund zu einem anderen Therapeuten gehen müsste. Aufgrund des Therapieberichts von C.____\nkönne indessen nicht beurteilt werden, wie gut die aktuelle Therapie laufe. Unter Umständen sei\ndie Qualität einer forensischen Therapie höher, weil das Personal auch entsprechend geschult\nsei. Ausserdem könnte der enge Rahmen einer Haftanstalt auch stabilisierend wirken, zumal\ndie Situation zwischen der Berufungsklägerin und dem Opfer unübersichtlich sei (act. 913).\n\n"}