{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-190_2015-05-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=03484b37-05a4-44c9-a3ef-a022f6f32aba&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050767", "Checksum": "3b791a55ac1036f866208b851dfb11c2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-190_2015-05-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4b7716c3-47ee-4762-839a-901315f48194", "Checksum": "c4d00129d82ab73a6a553be9e1270ebf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.05.2015 460 14 190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht \r versuchte vorsätzliche Tötung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:20:41", "Checksum": "40691c7623323e0821e1ccb6c3f7183f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.05.2015 460 14 190\nRegeste:\nStrafrecht \r versuchte vorsätzliche Tötung\n\n4.3 Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erachtet die erstinstanzliche Strafzumessung\ngrundsätzlich als richtig. Es gibt dennoch einige Punkte, die von der Vorinstanz gar nicht resp.\nzu wenig gewürdigt wurden. Zunächst ist hier festzuhalten, dass die vom Strafgericht aufgrund\nder Tatschwere auf 6 Jahre Freiheitsstrafe festgelegte Einsatzstrafe angemessen ist, wobei das\nKantonsgericht das Tatverschulden jedoch nicht als leicht, sondern vielmehr als erheblich be-\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzeichnet. Die erste Reduktion dieser Strafe auf 4½ Jahre wegen der leicht verminderten Steuerungsfähigkeit ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die zweite Reduktion um ein weiteres\nJahr auf 3½ Jahre, die vom Strafgericht gewährt wurde, weil es beim Versuch geblieben war.\nDie Vorinstanz versäumte es jedoch, bei der Festlegung der tatangemessenen Strafe dem Umstand, dass die Tat eventualvorsätzlich begangen wurde, Rechnung zu tragen. Obwohl der\nEventualvorsatz eine reguläre Form des Vorsatzes darstellt, bedeutet dies nicht, dass er dem\ndirekten Vorsatz in jeder Hinsicht gleichzustellen wäre. Vielmehr muss bei der Bemessung der\nStrafe zum Ausdruck kommen, dass der Unrechts- und Schuldgehalt bei der eventualvorsätzlichen Tatbegehung geringfügiger ist (vgl. dazu MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER,\na.a.O., Art. 12 N 49 sowie STEFAN TRECHSEL/HEIDI AFFOLTER-EIJSTEN, Praxiskommentar StGB,\n2012, Art. 47 N 20).\n\nIm Weiteren sind folgende Faktoren vermehrt strafmindernd zu berücksichtigen: die Geständigkeit der Berufungsklägerin, ihre Reue und vor allem die Einsicht hinsichtlich ihres Alkoholkonsums, namentlich die Tatsache, dass die Berufungsklägerin seit der Tat, mittlerweile also seit\nbald 3 Jahren, keinen Alkohol mehr trinkt, obwohl sie wegen ihrer Arbeit im Gastgewerbe\nzwangsläufig täglich mit Alkohol in Kontakt kommt. Die Vorinstanz wies zwar darauf hin, dass\ndiese langjährige Alkoholabstinenz eine beachtliche Leistung sei. Inwieweit diese jedoch bei der\nFestlegung der Strafe konkret Niederschlag fand, geht aus dem erstinstanzlichen Urteil nicht\nhervor. Nach Überzeugung des Kantonsgerichts muss aber eine derart aussergewöhnliche und\näusserst lobenswerte Leistung klare und deutliche Auswirkungen auf die Strafzumessung haben. Schliesslich ist hier als besonderer Umstand zu erwähnen, dass D.____ der Berufungsklägerin nicht nur verziehen hat, sondern vor der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung mit Schreiben vom 22. Mai 2015 das Kantonsgericht explizit darum bittet, im bevorstehenden Verfahren\nresp. bei der zweitinstanzlichen Beurteilung des Falles Milde walten zu lassen. Es kommt in der\nPraxis kaum vor, dass das Opfer einer Gewalttat ein derartiges Verständnis für die Täterschaft\nzeigt und sich sogar aktiv für diese einsetzt. In Anbetracht, dass die Verzeihung im vorliegenden Fall mehrfach und ernsthaft erfolgt ist und das Opfer zudem ausdrücklich um eine milde\nBeurteilung ersucht, ist auch diesem Aspekt zumindest in einem zurückhaltenden Mass bei der\nStrafzumessung Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung der erwähnten zusätzlichen tatund täterspezifischen Komponenten erachtet das Kantonsgericht eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als angemessen.\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5. Teilbedingter Strafvollzug\n5.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von\nmindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig\nist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Damit der teilbedingte\nVollzug der Strafe gewährt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Das ist nach dem Wortlaut von Art. 42 Abs. 1 StGB dann der Fall, wenn der Vollzug der Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten\n(ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 2013, Art. 43 N 3 ff. und STEFAN\nTRECHSEL/MARK PIETH, Praxiskommentar StGB, 2013, Art. 43 N 2). Im Unterschied zum alten\nRecht, das den Nachweis einer positiven Legalbewährungsprognose voraussetzte, wird im geltenden Recht das zukünftige Wohlverhalten des Verurteilten vermutet. Allerdings darf der bedingte Strafvollzug nicht auf Grund der unbestimmten Hoffnung bewilligt werden, der Täter werde sich wider Erwarten wohl verhalten (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N\n37).\n\n"}