{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-190_2015-05-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=03484b37-05a4-44c9-a3ef-a022f6f32aba&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050767", "Checksum": "3b791a55ac1036f866208b851dfb11c2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-190_2015-05-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4b7716c3-47ee-4762-839a-901315f48194", "Checksum": "c4d00129d82ab73a6a553be9e1270ebf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.05.2015 460 14 190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht \r versuchte vorsätzliche Tötung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:20:41", "Checksum": "40691c7623323e0821e1ccb6c3f7183f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.05.2015 460 14 190\nRegeste:\nStrafrecht \r versuchte vorsätzliche Tötung\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nliege. Sie berücksichtigte sodann bei der Tatkomponente, dass es beim Versuch geblieben war.\nDieser Umstand könne sich aber nicht erheblich zugunsten der Beschuldigten auswirken. Es sei\nnämlich nicht ihr Verdienst, sondern ein purer Glücksfall gewesen, dass D.____ die Messerstiche ohne gravierende Folgen überlebt habe und das Versuchsstadium nicht überschritten worden sei. Die Beschuldigte habe weder vorhergesehen noch steuern können, wo sie ihren Partner konkret mit ihren blindwütig gegen seinen Oberkörper geführten Messerstichen treffen würde. Die Vorinstanz wertete denn auch die Tatsache, dass die Beschuldigte durch ihr Handeln\neine vollendete Körperverletzung begangen hatte, zu ihren Lasten. Demgegenüber berücksichtigte das Strafgericht zugunsten der Beschuldigten, dass sie die Tat nicht von langer Hand geplant, sondern sich durch D.____ gekränkt gefühlt und sein Verhalten als herablassend empfunden habe. Sie sei kurz vor der Tat von ihrem Partner beleidigt worden, indem er ihr gesagt\nhabe, dass er sich schon auf ihr Niveau hinunter lassen könne. Diese Demütigung, die für sie\neine Provokation dargestellt habe, wirke sich strafmindernd aus. Schliesslich sei die gutachterlich festgestellte leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. In Anbetracht dieser Tatkomponenten ging die Vorinstanz von einem leichten Tatverschulden aus und erklärte, dass für das vollendete Delikt eine tatangemessene Freiheitsstrafe\nvon 6 Jahren auszufällen wäre. Diese Strafe sei aufgrund der festgestellten leichten Verminderung der Steuerungsfähigkeit um ungefähr einen Viertel zu mindern, womit eine Strafe von 4½\nJahren resultiere. Ein weiteres Jahr sei in Abzug zu bringen, da es beim Versuch der vorsätzlichen Tötung geblieben sei. So kam das Strafgericht auf eine tatangemessene Freiheitsstrafe\nvon 3½ Jahren. Das Gericht prüfte in der Folge, ob diese Strafe aufgrund der Täterkomponenten anzupassen sei. Es wies dabei zum einen auf die Lebensgeschichte, den persönlichen\nWerdegang der Beschuldigten sowie ihr familiäres und berufliches Umfeld hin, erwähnte, dass\ngemäss Angaben der Beschuldigten all ihre früheren Freunde „Alkis“ gewesen seien, ausser\nD.____, der nur selten Alkohol trinke und sie auch aufgefordert habe, damit aufzuhören, und\ndass die Beschuldigte und ihr Partner trotz des Vorfalls wieder zusammen wohnen würden.\nZum anderen rief die Vorinstanz in Erinnerung, dass die Beschuldigte einschlägig vorbestraft\nsei, was bei der Strafzumessung erheblich zu ihren Lasten berücksichtigt werden müsse. Mit\nStrafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 3. Oktober 2007 sei sie wegen mehrfacher\nDrohung, Nötigung sowie mehrfacher Tätlichkeiten zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe\nvon 50 Tagessätzen à Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr.\n600.-- verurteilt worden. Die damalige Tat weise frappante Ähnlichkeiten mit dem neu zu beurteilenden Sachverhalt auf. Das Strafgericht führte ausserdem aus, die Beschuldigte neige dazu,\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nihren eigenen Anteil an der Eskalation der Situation zu negieren und die Verantwortung einseitig D.____ zuzuweisen. Ihren Äusserungen sei zu entnehmen, dass sie sich teilweise sogar\nselber als Opfer wahrnehme. Dem forensischen Psychiater gegenüber habe sie sich ebenfalls\nals Opfer der Umstände dargestellt. Zugunsten der Beschuldigten berücksichtigte die Vorinstanz schliesslich, dass sie den angeklagten Sachverhalt weitgehend eingestanden und überdies glaubwürdig vermittelt habe, dass ihr das Vorgefallene leidtue. Die Beschuldigte habe im\nWeiteren ein Problembewusstsein bezüglich ihres Alkoholkonsums entwickeln können und es\nsei ihr offenbar gelungen, seit dem Vorfall keinen Alkohol mehr zu konsumieren. Aufgrund der\nBerichte der behandelnden Therapeutin, des Therapeuten der Ambulatorien für Abhängigkeitserkrankungen der Psychiatrie Baselland sowie der forensisch-toxikologischen Gutachten der\nUniversität Basel vom 23. Januar 2014 und vom 7. Juli 2014 sei davon auszugehen, dass die\nBeschuldigte in den letzten zwei Jahren tatsächlich auf jeglichen Alkoholkonsum verzichtet habe. Angesichts der weiter bestehenden persönlichen Probleme und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschuldigte nach wie vor im Gastgewerbe im Service arbeite, wo sie zwangsläufig täglich mit Alkohol in Kontakt gerate, sei diese nun schon länger andauernde Abstinenz eine beachtliche Leistung. Bei der Gegenüberstellung der dargelegten Täterkomponenten kam die Vorinstanz dann zum Schluss, das stark belastende Vorleben, nämlich die einschlägige Vorstrafe, und die zu anerkennende Bemühung der Beschuldigten, einen\nsolchen Vorfall in Zukunft unter allen Umständen zu verhindern, seien gleich zu gewichten und\nwürden sich daher in ihrer Wirkung auf die Strafe aufheben. Dies führe dazu, dass in Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 3½ Jahren schuldangemessen sei (Strafgerichtsurteil S. 9 ff.).\n\n4.2 Diese Strafzumessung wird von der Berufungsklägerin nicht ausdrücklich und konkret\nkritisiert. Indem sie jedoch eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten beantragt, beanstandet sie implizit die Höhe und damit auch die Bemessung der Strafe, weshalb diese nachfolgend zu überprüfen ist.\n\n"}