{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-190_2015-05-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=03484b37-05a4-44c9-a3ef-a022f6f32aba&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050767", "Checksum": "3b791a55ac1036f866208b851dfb11c2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-190_2015-05-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4b7716c3-47ee-4762-839a-901315f48194", "Checksum": "c4d00129d82ab73a6a553be9e1270ebf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.05.2015 460 14 190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht \r versuchte vorsätzliche Tötung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:20:41", "Checksum": "40691c7623323e0821e1ccb6c3f7183f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.05.2015 460 14 190\nRegeste:\nStrafrecht \r versuchte vorsätzliche Tötung\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nUnvorsichtigkeit darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintritt.\nDemgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich damit ab. Nicht erforderlich ist, dass er\nden Erfolg billigt (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 58; STEFAN\nTRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 12 N 14; vgl. auch BGE 133 IV 9 E. 4.1 und BGer\n6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.4.2). Eine eventualvorsätzliche Tatbegehung kann\nalso auch dann angenommen werden, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Herbeiführung des Erfolgs innerlich nicht einverstanden war (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER,\na.a.O., Art. 12 N 55 f.).\n\nFür den Nachweis des Eventualvorsatzes darf das Gericht grundsätzlich vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur\nals Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Dieser Rückschluss vom Wissen auf den Willen darf aber nicht unbesehen erfolgen. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses - aufgrund der Umstände entscheiden. Es kann sich dabei nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungswerte stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des\nTäters erlauben. Zu diesen äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden\nkann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die\nGrösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der\nSorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Von Bedeutung kann ebenfalls sein, ob der Täter das ihm bekannte Risiko kalkulieren und dosieren\nkann und ob das Opfer eine Abwehrchance hat (BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E.\n3.4.3 ff.; vgl. auch BGE 133 IV 9 E. 4.1; 135 IV 12 E. 2.3.2 sowie MARCEL ALEXANDER\nNIGGLI/STEFAN MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 53 f.). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die\nSchlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGer\n6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 3.2.4).\n\n3.5 Die dargelegten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall eindeutig erfüllt. Die Berufungsklägerin war zur Tatzeit unbestrittenermassen erheblich alkoholisiert und sehr aufgebracht. In diesem Zustand ging sie in die Küche, riss die Besteckschublade mit so viel Schwung\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nauf, dass diese mitsamt dem ganzen Inhalt zu Boden fiel, nahm ein Steakmesser mit einer rund\n11 cm langen, spitz zulaufenden Klinge (vgl. dazu act. 419 ff.) vom Fussboden auf, stichelte\ndamit zunächst gegen den Bauch und den Oberkörper von D.____ und stach schliesslich\nzweimal zu, wobei sie ihrem Lebenspartner mit einem Stich den linken Oberarm voll durchstach\nund der zweite Stich sein Brustbein traf. Die Berufungsklägerin konnte aufgrund ihrer Verfassung das Risiko einer schwerwiegenden Verletzung ihres Partners weder kalkulieren noch dosieren und D.____, der den Stichbewegungen zuerst auszuweichen versuchte, hatte offensichtlich gegen die gezielten Stiche keine Abwehrchancen mehr. Gemäss dem Gutachten der Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 5. Juli 2012 hätten beide Stiche zu einer\nSchädigung grosser Gefässe, namentlich Hauptschlagader, Lungengefässe und Armschlagader, führen können, die mit einem vital bedrohlichen Blutverlust einhergehen. Aus diesem\nGrund sei die potentielle Lebensgefahr zu bejahen (act. 517). Aufgrund der zugefügten Verletzungen musste die Berufungsklägerin beide Stiche mit einiger Kraft ausgeführt haben. Es kann\ndiesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beteuerung der Berufungsklägerin, sie habe ihren Partner nicht verletzen wollen, vermag angesichts\ndes erstellten Tathergangs nicht zu überzeugen. Indem die Berufungsklägerin mit einem Küchenmesser mehrmals und mit voller Kraft auf den Oberkörper von D.____ einstach, musste sie\ndamit rechnen, dass ihr Partner dadurch lebensgefährlich verletzt wurde und als Folge davon\nhätte versterben können. Im Übrigen ist - wie zuvor unter Ziffer 3.4 erwähnt - für die Bejahung\ndes Eventualvorsatzes ohnehin nicht erforderlich, dass die Berufungsklägerin mit dem Resultat\nihrer Handlung innerlich einverstanden war, dass sie also den möglichen und in Kauf genommenen Erfolg auch tatsächlich billigte. Schliesslich ist hier die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu erwähnen, das in vergleichbaren Fällen immer auf Eventualvorsatz erkannt hat (vgl.\nBGer 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2.4; BGer 6B_432/2010 vom 1. Okt. 2010 E. 4 sowie\nBGer 6B_230/2012 vom 18. September 2012 E. 2.).\n\nDie Bejahung des Eventualvorsatzes ist also nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin demnach zu Recht der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von\nArt. 111 StGB schuldig erklärt. Die Berufung ist in diesem Punkt folgerichtig abzuweisen.\n\n4. Strafzumessung\n4.1 Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass der Strafrahmen bei einer vollendeten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB bei mindestens 5 und höchstens 20 Jahren Freiheitsstrafe\n\n"}