{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-190_2015-05-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=03484b37-05a4-44c9-a3ef-a022f6f32aba&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050767", "Checksum": "3b791a55ac1036f866208b851dfb11c2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-190_2015-05-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4b7716c3-47ee-4762-839a-901315f48194", "Checksum": "c4d00129d82ab73a6a553be9e1270ebf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.05.2015 460 14 190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht \r versuchte vorsätzliche Tötung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:20:41", "Checksum": "40691c7623323e0821e1ccb6c3f7183f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.05.2015 460 14 190\nRegeste:\nStrafrecht \r versuchte vorsätzliche Tötung\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nkönne daher verneint werden. Die Vorinstanz ging in der Folge aber davon aus, dass die Beschuldigte durch ihre Handlung den Tod von D.____ in Kauf genommen habe. Sie sei zur Tatzeit erheblich alkoholisiert gewesen und habe sich in einem hochgradig erregten Zustand befunden. In dieser Verfassung habe die Beschuldigte ein Messer ergriffen und mindestens zweimal auf den Oberkörper ihres Partners eingestochen, wobei sie dafür die Messerhand in Richtung ihrer Schulter aufgezogen habe. Aufgrund der zugefügten Verletzungen - mit einem Stich\nhabe die Beschuldigte den linken Oberarm von D.____ glatt durchstochen, der andere Stich sei\nim Brustbein stecken geblieben - müsse davon ausgegangen werden, dass sie die beiden Stiche mit einiger Kraft ausgeführt habe, zumal die Beschuldigte auch den Widerstand zweier\nKleiderschichten sowie der derb-elastischen Haut überwunden habe. Wer aber mit einem Küchenmesser mit derartiger Kraftaufwendung mehrmals auf den Oberkörper eines Menschen\neinsteche, müsse damit rechnen, das Opfer dadurch lebensgefährlich zu verletzen. Die\nVorinstanz qualifizierte die Tathandlung der Beschuldigten daher als versuchte eventualvorsätzlich begangene Tötung (Strafgerichtsurteil S. 6 ff.).\n\n3.2 Diese Würdigung wird im Berufungsverfahren beanstandet. Konkret moniert die Berufungsklägerin, die Vorinstanz gehe zum einen davon aus, dass die Stiche nicht das Resultat\neiner bewussten Entscheidung, sondern Folge der aufgestauten Energie gewesen seien. Zum\nanderen werfe ihr das Strafgericht dann aber vor, D.____ mit diesen Stichen lebensgefährlich\nverletzt resp. tödliche Verletzungen in Kauf genommen zu haben. Diese Annahme treffe nicht\nzu. Sie habe nämlich nicht auf ihren Partner einstechen resp. ihn verletzen wollen. Die Vorinstanz hätte ihr daher nur vorwerfen dürfen, die möglichen Folgen eines Herumfuchtelns mit\neinem Küchenmesser nicht bedacht bzw. aufgrund ihres erheblich alkoholisierten und hochgradig erregten Zustandes nicht berücksichtigt zu haben. Aus diesem Grund dürfe sie nur wegen\nfahrlässiger Körperverletzung schuldig gesprochen werden.\n\nDie Berufungsklägerin macht also implizit geltend, dass die erstinstanzliche Begründung widersprüchlich sei. Diese Rüge trifft nicht zu.\n\n3.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt ein Täter vorsätzlich, wenn er ein Verbrechen oder\nein Vergehen mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt ein Täter aber auch dann,\nwenn er die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Für die Bejahung einer\nvorsätzlichen Tatbegehung braucht es also Wissen und Willen. In der Lehre werden auf der\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nWillensseite bekanntlich drei Vorsatzvarianten unterschieden, nämlich der direkte Vorsatz ersten Grades, bei dem die Tatbestandsverwirklichung das eigentliche Ziel der Handlung bildet -\nes ist hier auch von „Absicht“ die Rede -, der direkte Vorsatz zweiten Grades, der sich auf die\nnotwendigen, zur Erreichung des Handlungsziels unvermeidlichen Nebenfolgen bezieht, sowie\nder sogenannte Eventualvorsatz, bei dem die Tatbestandsverwirklichung nicht direkt gewollt,\naber in Kauf genommen wird (vgl. dazu GÜNTER STRATENWERTH, Strafrecht AT I, 2011, § 9 N\n94 ff.; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StGB, 2013, Art. 12 N 43\nff.). Es ist also durchaus möglich, dass ein Täter nicht mit direktem, sondern nur mit bedingtem\nresp. eventuellem Vorsatz handelt (vgl. nochmals GÜNTER STRATENWERTH, a.a.O., § 9 N 93).\nDie Tat gilt dann trotzdem - wie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen - als vorsätzlich begangen.\n\nIm vorliegenden Fall stellte die Vorinstanz - wie zuvor unter Ziffer 3.1 aufgezeigt wurde - in einem ersten Schritt fest, dass die Berufungsklägerin keine Tötung ihres Partners beabsichtigt\nhatte und verneinte damit den direkten Vorsatz ersten Grades. Diese Beurteilung bedeutet nun\naber keineswegs, dass deshalb auch die Annahme einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung\nentfällt. Das Gericht kann ohne weiteres zunächst zum Schluss kommen, dass die Tathandlung\nnicht mit voller Absicht ausgeführt wurde, und dann davon ausgehen, dass der Erfolg der Tathandlung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt wurde. Darin ist kein Widerspruch zu erkennen.\n\nZu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz die eventualvorsätzliche Tatbegehung zu Recht bejahte.\n\n3.4 Beim Eventualvorsatz, der auch dolus eventualis genannt wird, sieht der Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes zwar nicht mit Gewissheit voraus, hält ihn aber doch ernsthaft\nfür möglich und nimmt die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte, in\nKauf, findet sich also mit dem allfälligen Erfolg ab, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE\n137 IV 1 E. 4.2.3, vgl. auch STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD, Praxiskommentar StGB,\n2013, Art. 12 N 13 sowie MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StGB\nI, 2013, Art. 12 N 52 beide mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die Praxis). Für eine Bejahung des Eventualvorsatzes wird also - wie bei der bewussten Fahrlässigkeit - auf der Wissensseite verlangt, dass dem Täter die Möglichkeit resp. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst ist. Der Unterschied zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit\nliegt im Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut aus pflichtwidriger\n\n"}