{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-190_2015-05-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=03484b37-05a4-44c9-a3ef-a022f6f32aba&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050767", "Checksum": "3b791a55ac1036f866208b851dfb11c2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-190_2015-05-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4b7716c3-47ee-4762-839a-901315f48194", "Checksum": "c4d00129d82ab73a6a553be9e1270ebf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.05.2015 460 14 190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht \r versuchte vorsätzliche Tötung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:20:41", "Checksum": "40691c7623323e0821e1ccb6c3f7183f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.05.2015 460 14 190\nRegeste:\nStrafrecht \r versuchte vorsätzliche Tötung\n\nNach dieser Äusserung von D.____ verliess die Beschuldigte das Bad, ging zielstrebig in die\nKüche, riss die Besteckschublade mit Schwung heraus, sodass diese mitsamt dem ganzen Besteck zu Boden fiel, hob in grosser Wut ein Steakmesser mit schwarzem Griff und einer rund 11\ncm langen, spitz zulaufenden Klinge auf und ging, dieses in der rechten Hand haltend, mit der\nKlinge nach vorne zwischen Daumen und Zeigefinger auf D.____ zu, der im Wohnzimmer geblieben war, und stichelte schweigend gegen seinen Bauch und Oberkörper, während sie direkt\nvor ihm stand. D.____ gelang es, den Stichen auszuweichen. Um sie zum Aufhören zu bewegen, packte D.____ sie mit beiden Händen an ihren Armen bzw. den Manschetten ihrer Jeansjacke, worauf sie sich aus seinem Griff befreien konnte. Daraufhin nahm sie das Messer mit der\nKlinge nach hinten, zwischen Handballen und kleinem Finger in die rechte Hand, zog - weiterhin\nohne ein Wort zu sagen - ihren rechten Vorderarm gegen ihre Schulter zurück und begann, eine\ntödliche, eventualiter lebensgefährliche Verletzung zumindest in Kauf nehmend, unverzüglich\nsowie in Rage, mit voller Wucht und unkontrolliert von oben nach unten mehrfach auf den\nOberkörper und Brustbereich von D.____ einzustechen, der wiederum auszuweichen versuchte, was ihm auch teilweise gelang. Einen Stich versetzte die Beschuldigte D.____ jedoch in den\nlinken Oberarm, den sie vollkommen durchstach. Anschliessend - oder allenfalls auch davor -\nstach die Beschuldigte ihm in das Brustbein. D.____ packte sie daraufhin mit der rechten Hand\nam Revers ihrer Jeansjacke und zerrte sie zur Wohnungstüre, um sie rückwärts aus der Wohnung zu bugsieren, worauf sie kurz vor dem Flur das Messer fallen liess. In der Folge verständigte D.____ die Polizei, worauf die Beschuldigte ihn anflehte, dies zurück zu ziehen, was er\naber nicht tat. Danach setzte sie sich weinend an den Esstisch, während D.____ die Wohnung\nverliess und draussen auf Polizei und Sanität wartete.\n\nD.____ erlitt durch die Messerstiche der Beschuldigten eine 3 cm tiefe Stichwunde in die Brust,\ndie durch das Brustbein aufgehalten wurde, sowie einen Durchstich des linken Oberarmes mit\nHaut-, Weichteil- und teils Muskelgewebsdurchtrennungen. Insbesondere durch den Stich in die\nBrust hätten, wenn das Messer nicht durch das Brustbein aufgehalten worden wäre, durch die\nEröffnung der Brusthöhle mit Verletzung des Lungengewebes und ebenso durch eine Stichverletzung des Herzens lebensbedrohliche Komplikationen für D.____ entstehen können. Im Hinblick auf die Komplikationen war somit eine potentielle Lebensgefahr gegeben.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDurch den erheblichen Blutverlust von D.____ wurden die Wände und der Boden in der neu\nbezogenen Wohnung verschmutzt und durch das Herausreissen wurde die Besteckschublade,\nalles im Eigentum von A.____, durch die Beschuldigte fahrlässig beschädigt […].“\n\n2.2 Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass der äussere Geschehensablauf gemäss Anklageschrift erstellt sei. Sie stützte sich dabei auf die beim Opfer, D.____, festgestellten\nund gutachterlich attestierten Verletzungen sowie auf seine widerspruchsfreien und kongruenten Aussagen. Die Vorinstanz führte ausserdem aus, es gebe keinerlei Anzeichen dafür, dass\nD.____ die Beschuldigte ungerechtfertigt belaste. Die am Tatort aufgefundene Situation - die\nherausgerissene Küchenschublade und das am Boden zerstreut herumliegende Besteck - stütze seine Darstellung und schliesslich habe die Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selber zu Protokoll gegeben, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe zutreffen würden (Strafgerichtsurteil S. 6).\n\n2.3 Das Kantonsgericht kann sich diesen erstinstanzlichen Ausführungen zum Sachverhalt\nvollumfänglich anschliessen. Sie werden von der Berufungsklägerin auch gar nicht bestritten.\nAnlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt sie die in der Anklageschrift dargelegten Geschehnisse, soweit sie sich noch daran erinnere, erneut (Hauptverhandlungsprotokoll S. 13 f.).\n\n3. Rechtliche Würdigung\n3.1 Bei der rechtlichen Zuordnung des Sachverhalts führte die Vorinstanz zunächst aus, es\nsei nicht erstellt, dass die Beschuldigte eine Tötung von D.____ beabsichtigt habe. Zu Beginn\nder konkreten Tathandlung habe sie nur mit dem Messer gegen den Bauch und Oberkörper von\nD.____ „gestichelt“, worauf dieser sie an den Manschetten der Jackenärmel gepackt habe, um\nweiteres „Sticheln“ zu verhindern. Die Beschuldigte habe sich losgerissen und gleich darauf\nzweimal auf D.____ eingestochen. Zwischen dem ungezielten „Sticheln“ und den zwei Stichbewegungen seien höchstens Sekunden, wenn nicht Sekundenbruchteile, vergangen. Es könne\ndaher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte innerhalb dieser kurzen Zeitspanne den Vorsatz gefasst habe, ihren Partner zu töten. Vielmehr sei anzunehmen, dass sich\ndie vorher aufgestaute Energie in diesen Stichbewegungen entladen habe und die Tat somit\nnicht Resultat einer bewussten Entscheidung gewesen sei. Ein direkter Vorsatz ersten Grades\n\n"}