{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-190_2015-05-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=03484b37-05a4-44c9-a3ef-a022f6f32aba&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050767", "Checksum": "3b791a55ac1036f866208b851dfb11c2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-190_2015-05-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4b7716c3-47ee-4762-839a-901315f48194", "Checksum": "c4d00129d82ab73a6a553be9e1270ebf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.05.2015 460 14 190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht \r versuchte vorsätzliche Tötung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:20:41", "Checksum": "40691c7623323e0821e1ccb6c3f7183f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.05.2015 460 14 190\nRegeste:\nStrafrecht \r versuchte vorsätzliche Tötung\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nUnangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Berufung ist\nzunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich\noder mündlich anzumelden. Danach muss beim Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden\n(Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil\nnur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist\nschliesslich jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.\n\n2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Juli 2014 angefochten. Dieses Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die Berufungsklägerin hat mit\nEingabe vom 29. Juli 2014 fristgerecht Berufung angemeldet. Das begründete Urteil ist ihr am\n27. August 2014 zugestellt worden. Die Berufungserklärung vom 15. September 2014 - sie ist\nam 16. September 2014 bei der Post zum Versand aufgegeben worden - ist damit ebenfalls\nrechtzeitig erfolgt. Die Berufungsklägerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung des besagten Urteils. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus\nArt. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b EG StPO. Es kann daher auf die Berufung\neingetreten werden.\n\nII. Materielles\n\n1. Gegenstand des Berufungsverfahrens\n1.1 Im vorliegenden Fall hat nur die Beschuldigte Berufung erklärt. Das Kantonsgericht darf\ndaher gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO das Strafgerichtsurteil weder hinsichtlich des Schuldpunktes und der Strafzumessung noch hinsichtlich der erstinstanzlich ausgesprochenen Massnahme verschärfen.\n\n1.2 Aufgrund der Anträge der Berufungsklägerin ist im Berufungsverfahren zum einen der\nSchuldspruch - beantragt wird fahrlässige Körperverletzung statt versuchte, eventualvorsätzlich\nbegangene Tötung - und damit auch die Strafzumessung - beantragt wird eine bedingt vollzieh-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbare Freiheitsstrafe von 6 Monaten - zu überprüfen. Zum anderen richtet sich die Berufung gegen die strafvollzugsbegleitende Durchführung der ambulanten Massnahme. Die Anordnung\nder ambulanten suchtspezifischen Behandlung durch das Strafgericht wird hingegen nicht in\nFrage gestellt und steht damit im Berufungsverfahren nicht zur Debatte. Die Entscheide des\nStrafgerichts über das Beschlagnahmegut, die Verfahrenskosten sowie die Entschädigung der\namtlichen Verteidigung werden von der Berufungsklägerin nicht beanstandet und sind deshalb\nebenfalls nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.\n\n2. Sachverhalt\n2.1 Mit Bezug auf den zu beurteilenden Sachverhalt ist zunächst auf die Anklageschrift vom\n3. Juni 2013 hinzuweisen. Diese lautet auszugsweise wie folgt:\n\n„… Am Abend des 7. Juni 2012 provozierte die Beschuldigte mit ihrem Partner, D.____, in der\ngemeinsam bewohnten Wohnung an der X.____-strasse 25a in Y.____ einen verbalen Streit,\nwobei wiederum der nur von ihm unterzeichnete Mietvertrag den Anlass gab […]. Da die Beschuldigte schon am Nachmittag mit dem Trinken von Weisswein begonnen hatte, war sie bereits erheblich alkoholisiert und führte den verbalen Streit mit ihm nach seiner Heimkehr weiter\n[…] Um den Diskussionen zu entgehen, verliess D.____ die Wohnung noch einmal für kurze\nZeit und kehrte gegen ca. 20.15 Uhr wieder in die Wohnung zurück. Nach seiner Rückkehr beschimpfte ihn die Beschuldigte erneut, worauf er jedoch nicht reagierte und auf den Balkon\nging. Um weiter zu provozieren begann die Beschuldigte entgegen der gemeinsamen Abmachung im Wohnzimmer zu rauchen, weshalb D.____ sie bat, dies draussen auf dem Balkon zu\ntun […] Die Beschuldigte rief daraufhin einen Bekannten an und verliess die Wohnung, um mit\ndiesem ein Restaurant aufzusuchen, wo sie mutmasslich weiterhin Wein trank. Gegen ca. 23.15\nUhr kehrte sie in die gemeinsam mit D.____ bewohnte Wohnung zurück. Sie setzte sich an den\nEsstisch im Wohnzimmer und begann wieder mit D.____ zu streiten, der vor dem TV-Gerät gesessen und ferngesehen hatte. Als sie im Wohnzimmer zu rauchen begann, stand D.____ auf\nund forderte sie erneut auf, dies wie vereinbart auf dem Balkon zu tun. Im Laufe des Streits, bei\ndem sie sich auch gegenseitig beschimpften, erklärte D.____ der Beschuldigten, entweder höre\nsie nun sofort auf oder sie könne ihre Sachen packen und \"verreisen\", was die Beschuldigte\naber nicht beachtete und ihn weiter provozierte. Schliesslich schubste D.____ die Beschuldigte,\nworauf ihm diese eine Ohrfeige verabreichte. D.____ fasste ihr daraufhin mit der Hand an die\nWange, stiess ihren Kopf zur Seite und sagte zu ihr, sie müsse nun aufpassen, was sie mache\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nund solle ihn nicht provozieren. Die Beschuldigte begab sich danach ins Badezimmer, von wo\nsie mit D.____ weiter stritt. Er entgegnete ihr daraufhin, dass er sich auch auf ihr Niveau herunter lassen könne, wenn sie dies besser verstehe.\n\n"}