{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-190_2015-05-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=03484b37-05a4-44c9-a3ef-a022f6f32aba&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050767", "Checksum": "3b791a55ac1036f866208b851dfb11c2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-190_2015-05-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4b7716c3-47ee-4762-839a-901315f48194", "Checksum": "c4d00129d82ab73a6a553be9e1270ebf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.05.2015 460 14 190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht \r versuchte vorsätzliche Tötung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:20:41", "Checksum": "40691c7623323e0821e1ccb6c3f7183f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.05.2015 460 14 190\nRegeste:\nStrafrecht \r versuchte vorsätzliche Tötung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,\nvom 26. Mai 2015 (460 14 190)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nversuchte vorsätzliche Tötung\n\nBesetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richterin\nSusanne Afheldt, Richter Stephan Gass, Richterin Helena Hess;\nGerichtsschreiberin Nicole Schneider\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,\nAnklagebehörde\n\nA.____,\nvertreten durch Advokat Reto Gantner, Fischmarkt 3, Postfach 593,\n4410 Liestal,\nPrivatkläger\n\ngegen\n\nB.____,\nvertreten durch Advokat Fred M. Wagner, Eggstrasse 59,\n4402 Frenkendorf,\nBeschuldigte und Berufungsklägerin\n\nGegenstand versuchte vorsätzliche Tötung etc.\nBerufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft\nvom 22. Juli 2014\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nA. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (Dreierkammer 5) vom 22. Juli 2014 wurde\nB.____ der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von\n3½ Jahren verurteilt, unter Anrechnung der vom 8. Juni 2012 bis zum 6. Juli 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 28 Tagen (Ziffer 1 Urteilsdispositiv). Das Strafgericht ordnete im\nWeiteren gestützt auf Art. 57 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 StGB an, dass sich B.____ während\ndes Strafvollzuges einer ambulanten suchtspezifischen Behandlung zu unterziehen hat (Ziffer 2\nUrteilsdispositiv). Mit Bezug auf die Entscheide des Strafgerichts über das Beschlagnahmegut\nwird auf Ziffer 3 des Urteilsdispositivs verwiesen. Auf die Zivilforderung von A.____ trat das\nStrafgericht nicht ein (Ziffer 4 Urteilsdispositiv). Die Verfahrenskosten wurden B.____ auferlegt\nund ihrem Verteidiger ein Honorar von insgesamt Fr. 5‘783.-- (inkl. Auslagen) unter Vorbehalt\nder Rückzahlungsverpflichtung von B.____ aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffer 5 und 6 Urteilsdispositiv).\n\nB. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 29. Juli 2014 Berufung\nan. Mit Berufungserklärung vom 15. September 2014 beantragte die Berufungsklägerin, sie sei\nin teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen und stattdessen wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, zu verurteilen.\n\nC. Mit Eingabe vom 25. September 2014 teilte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht,\nAbteilung Strafrecht, mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erhebe.\n\nD. In ihrer Berufungsbegründung vom 26. November 2014 beantragte die Berufungsklägerin die Aufhebung des Strafgerichtsurteils vom 22. Juli 2014. Sie sei nur wegen fahrlässiger\nKörperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6\nMonaten zu verurteilen. Es sei sodann die Weiterführung der begonnenen Psychotherapie bei\nC.____ anzuordnen. Eventualiter sei der Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten\nder Weiterführung der begonnenen Therapie aufzuschieben; alles unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nE. Mit Berufungsantwort vom 14. Januar 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-\nLandschaft die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Strafgerichtsurteils vom 22. Juli 2014.\n\nF. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens wurden vom zuständigen Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts folgende wesentlichen Verfügungen erlassen:\n\nMit Verfügung vom 10. September 2014 wurde die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Ersatzmassnahme, wonach sich die Berufungsklägerin in eine alkoholspezifische Behandlung zu begeben und sich regelmässigen Alkoholkontrollen zu unterziehen habe, bis zum Entscheid des Berufungsgerichts verlängert.\n\nMit Verfügung vom 21. Januar 2015 wurde festgestellt, dass der Privatkläger innert der gesetzten Frist auf die fakultative Möglichkeit einer Berufungsantwort verzichtet hatte. Ausserdem\nwurde angeordnet, dass die Berufungsklägerin und die Staatsanwaltschaft zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen werden. Dem Privatkläger wurde das persönliche Erscheinen\nvor dem Berufungsgericht ins freie Ermessen gestellt.\n\nG. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, zu der die Berufungsklägerin mit ihrem Verteidiger sowie Staatsanwältin Caroline Horny als Vertreterin der Staatsanwaltschaft erschienen\nsind, stellt Advokat Fred Wagner - auf entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden hin - zunächst\nAntrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren. Die Berufungsklägerin wird sodann eingehend zu ihrer persönlichen Situation, zur alkoholspezifischen und\npsychotherapeutischen Behandlung sowie zum Tathergang befragt. In den Parteivorträgen halten beide Seiten an ihren schriftlich gestellten Anträgen fest.\n\nErwägungen\n\nI. Formelles\n\n1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher\nGerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können\nRechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie\n\n"}