Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. Mai 2015 (460 14 190) ____________________________________________________________________ Strafrecht versuchte vorsätzliche Tötung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richterin Susanne Afheldt, Richter Stephan Gass, Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabtei- lung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A.____, vertreten durch Advokat Reto Gantner, Fischmarkt 3, Postfach 593, 4410 Liestal, Privatkläger gegen B.____, vertreten durch Advokat Fred M. Wagner, Eggstrasse 59, 4402 Frenkendorf, Beschuldigte und Berufungsklägerin Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Juli 2014 Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (Dreierkammer 5) vom 22. Juli 2014 wurde B.____ der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren verurteilt, unter Anrechnung der vom 8. Juni 2012 bis zum 6. Juli 2012 ausgestan- denen Untersuchungshaft von 28 Tagen (Ziffer 1 Urteilsdispositiv). Das Strafgericht ordnete im Weiteren gestützt auf Art. 57 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 StGB an, dass sich B.____ während des Strafvollzuges einer ambulanten suchtspezifischen Behandlung zu unterziehen hat (Ziffer 2 Urteilsdispositiv). Mit Bezug auf die Entscheide des Strafgerichts über das Beschlagnahmegut wird auf Ziffer 3 des Urteilsdispositivs verwiesen. Auf die Zivilforderung von A.____ trat das Strafgericht nicht ein (Ziffer 4 Urteilsdispositiv). Die Verfahrenskosten wurden B.____ auferlegt und ihrem Verteidiger ein Honorar von insgesamt Fr. 5‘783.-- (inkl. Auslagen) unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffer 5 und 6 Ur- teilsdispositiv). B. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 29. Juli 2014 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 15. September 2014 beantragte die Berufungsklägerin, sie sei in teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils von der Anklage der versuchten vorsätzli- chen Tötung freizusprechen und stattdessen wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, zu verurteilen. C. Mit Eingabe vom 25. September 2014 teilte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschluss- berufung erhebe. D. In ihrer Berufungsbegründung vom 26. November 2014 beantragte die Berufungskläge- rin die Aufhebung des Strafgerichtsurteils vom 22. Juli 2014. Sie sei nur wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen. Es sei sodann die Weiterführung der begonnenen Psychotherapie bei C.____ anzuordnen. Eventualiter sei der Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten der Weiterführung der begonnenen Therapie aufzuschieben; alles unter o/e Kosten- und Ent- schädigungsfolge. Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Berufungsantwort vom 14. Januar 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Strafgerichts- urteils vom 22. Juli 2014. F. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens wurden vom zuständigen Präsidenten der straf- rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts folgende wesentlichen Verfügungen erlassen: Mit Verfügung vom 10. September 2014 wurde die vom Zwangsmassnahmengericht angeord- nete Ersatzmassnahme, wonach sich die Berufungsklägerin in eine alkoholspezifische Behand- lung zu begeben und sich regelmässigen Alkoholkontrollen zu unterziehen habe, bis zum Ent- scheid des Berufungsgerichts verlängert. Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 wurde festgestellt, dass der Privatkläger innert der gesetz- ten Frist auf die fakultative Möglichkeit einer Berufungsantwort verzichtet hatte. Ausserdem wurde angeordnet, dass die Berufungsklägerin und die Staatsanwaltschaft zur kantonsgerichtli- chen Hauptverhandlung geladen werden. Dem Privatkläger wurde das persönliche Erscheinen vor dem Berufungsgericht ins freie Ermessen gestellt. G. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, zu der die Berufungsklägerin mit ihrem Ver- teidiger sowie Staatsanwältin Caroline Horny als Vertreterin der Staatsanwaltschaft erschienen sind, stellt Advokat Fred Wagner - auf entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden hin - zunächst Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren. Die Berufungs- klägerin wird sodann eingehend zu ihrer persönlichen Situation, zur alkoholspezifischen und psychotherapeutischen Behandlung sowie zum Tathergang befragt. In den Parteivorträgen hal- ten beide Seiten an ihren schriftlich gestellten Anträgen fest. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochte- nen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Berufung ist zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden. Danach muss beim Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zu- stellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist schliesslich jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Juli 2014 ange- fochten. Dieses Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die Berufungsklägerin hat mit Eingabe vom 29. Juli 2014 fristgerecht Berufung angemeldet. Das begründete Urteil ist ihr am 27. August 2014 zugestellt worden. Die Berufungserklärung vom 15. September 2014 - sie ist am 16. September 2014 bei der Post zum Versand aufgegeben worden - ist damit ebenfalls rechtzeitig erfolgt. Die Berufungsklägerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Über- prüfung des besagten Urteils. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abtei- lung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b EG StPO. Es kann daher auf die Berufung eingetreten werden. II. Materielles 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1.1 Im vorliegenden Fall hat nur die Beschuldigte Berufung erklärt. Das Kantonsgericht darf daher gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO das Strafgerichtsurteil weder hinsichtlich des Schuld- punktes und der Strafzumessung noch hinsichtlich der erstinstanzlich ausgesprochenen Mass- nahme verschärfen. 1.2 Aufgrund der Anträge der Berufungsklägerin ist im Berufungsverfahren zum einen der Schuldspruch - beantragt wird fahrlässige Körperverletzung statt versuchte, eventualvorsätzlich begangene Tötung - und damit auch die Strafzumessung - beantragt wird eine bedingt vollzieh- Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bare Freiheitsstrafe von 6 Monaten - zu überprüfen. Zum anderen richtet sich die Berufung ge- gen die strafvollzugsbegleitende Durchführung der ambulanten Massnahme. Die Anordnung der ambulanten suchtspezifischen Behandlung durch das Strafgericht wird hingegen nicht in Frage gestellt und steht damit im Berufungsverfahren nicht zur Debatte. Die Entscheide des Strafgerichts über das Beschlagnahmegut, die Verfahrenskosten sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung werden von der Berufungsklägerin nicht beanstandet und sind deshalb ebenfalls nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. 2. Sachverhalt 2.1 Mit Bezug auf den zu beurteilenden Sachverhalt ist zunächst auf die Anklageschrift vom 3. Juni 2013 hinzuweisen. Diese lautet auszugsweise wie folgt: „… Am Abend des 7. Juni 2012 provozierte die Beschuldigte mit ihrem Partner, D.____, in der gemeinsam bewohnten Wohnung an der X.____-strasse 25a in Y.____ einen verbalen Streit, wobei wiederum der nur von ihm unterzeichnete Mietvertrag den Anlass gab […]. Da die Be- schuldigte schon am Nachmittag mit dem Trinken von Weisswein begonnen hatte, war sie be- reits erheblich alkoholisiert und führte den verbalen Streit mit ihm nach seiner Heimkehr weiter […] Um den Diskussionen zu entgehen, verliess D.____ die Wohnung noch einmal für kurze Zeit und kehrte gegen ca. 20.15 Uhr wieder in die Wohnung zurück. Nach seiner Rückkehr be- schimpfte ihn die Beschuldigte erneut, worauf er jedoch nicht reagierte und auf den Balkon ging. Um weiter zu provozieren begann die Beschuldigte entgegen der gemeinsamen Abma- chung im Wohnzimmer zu rauchen, weshalb D.____ sie bat, dies draussen auf dem Balkon zu tun […] Die Beschuldigte rief daraufhin einen Bekannten an und verliess die Wohnung, um mit diesem ein Restaurant aufzusuchen, wo sie mutmasslich weiterhin Wein trank. Gegen ca. 23.15 Uhr kehrte sie in die gemeinsam mit D.____ bewohnte Wohnung zurück. Sie setzte sich an den Esstisch im Wohnzimmer und begann wieder mit D.____ zu streiten, der vor dem TV-Gerät ge- sessen und ferngesehen hatte. Als sie im Wohnzimmer zu rauchen begann, stand D.____ auf und forderte sie erneut auf, dies wie vereinbart auf dem Balkon zu tun. Im Laufe des Streits, bei dem sie sich auch gegenseitig beschimpften, erklärte D.____ der Beschuldigten, entweder höre sie nun sofort auf oder sie könne ihre Sachen packen und "verreisen", was die Beschuldigte aber nicht beachtete und ihn weiter provozierte. Schliesslich schubste D.____ die Beschuldigte, worauf ihm diese eine Ohrfeige verabreichte. D.____ fasste ihr daraufhin mit der Hand an die Wange, stiess ihren Kopf zur Seite und sagte zu ihr, sie müsse nun aufpassen, was sie mache Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht und solle ihn nicht provozieren. Die Beschuldigte begab sich danach ins Badezimmer, von wo sie mit D.____ weiter stritt. Er entgegnete ihr daraufhin, dass er sich auch auf ihr Niveau herun- ter lassen könne, wenn sie dies besser verstehe. Nach dieser Äusserung von D.____ verliess die Beschuldigte das Bad, ging zielstrebig in die Küche, riss die Besteckschublade mit Schwung heraus, sodass diese mitsamt dem ganzen Be- steck zu Boden fiel, hob in grosser Wut ein Steakmesser mit schwarzem Griff und einer rund 11 cm langen, spitz zulaufenden Klinge auf und ging, dieses in der rechten Hand haltend, mit der Klinge nach vorne zwischen Daumen und Zeigefinger auf D.____ zu, der im Wohnzimmer ge- blieben war, und stichelte schweigend gegen seinen Bauch und Oberkörper, während sie direkt vor ihm stand. D.____ gelang es, den Stichen auszuweichen. Um sie zum Aufhören zu bewe- gen, packte D.____ sie mit beiden Händen an ihren Armen bzw. den Manschetten ihrer Jeans- jacke, worauf sie sich aus seinem Griff befreien konnte. Daraufhin nahm sie das Messer mit der Klinge nach hinten, zwischen Handballen und kleinem Finger in die rechte Hand, zog - weiterhin ohne ein Wort zu sagen - ihren rechten Vorderarm gegen ihre Schulter zurück und begann, eine tödliche, eventualiter lebensgefährliche Verletzung zumindest in Kauf nehmend, unverzüglich sowie in Rage, mit voller Wucht und unkontrolliert von oben nach unten mehrfach auf den Oberkörper und Brustbereich von D.____ einzustechen, der wiederum auszuweichen versuch- te, was ihm auch teilweise gelang. Einen Stich versetzte die Beschuldigte D.____ jedoch in den linken Oberarm, den sie vollkommen durchstach. Anschliessend - oder allenfalls auch davor - stach die Beschuldigte ihm in das Brustbein. D.____ packte sie daraufhin mit der rechten Hand am Revers ihrer Jeansjacke und zerrte sie zur Wohnungstüre, um sie rückwärts aus der Woh- nung zu bugsieren, worauf sie kurz vor dem Flur das Messer fallen liess. In der Folge verstän- digte D.____ die Polizei, worauf die Beschuldigte ihn anflehte, dies zurück zu ziehen, was er aber nicht tat. Danach setzte sie sich weinend an den Esstisch, während D.____ die Wohnung verliess und draussen auf Polizei und Sanität wartete. D.____ erlitt durch die Messerstiche der Beschuldigten eine 3 cm tiefe Stichwunde in die Brust, die durch das Brustbein aufgehalten wurde, sowie einen Durchstich des linken Oberarmes mit Haut-, Weichteil- und teils Muskelgewebsdurchtrennungen. Insbesondere durch den Stich in die Brust hätten, wenn das Messer nicht durch das Brustbein aufgehalten worden wäre, durch die Eröffnung der Brusthöhle mit Verletzung des Lungengewebes und ebenso durch eine Stichver- letzung des Herzens lebensbedrohliche Komplikationen für D.____ entstehen können. Im Hin- blick auf die Komplikationen war somit eine potentielle Lebensgefahr gegeben. Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Durch den erheblichen Blutverlust von D.____ wurden die Wände und der Boden in der neu bezogenen Wohnung verschmutzt und durch das Herausreissen wurde die Besteckschublade, alles im Eigentum von A.____, durch die Beschuldigte fahrlässig beschädigt […].“ 2.2 Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass der äussere Geschehensablauf ge- mäss Anklageschrift erstellt sei. Sie stützte sich dabei auf die beim Opfer, D.____, festgestellten und gutachterlich attestierten Verletzungen sowie auf seine widerspruchsfreien und kongruen- ten Aussagen. Die Vorinstanz führte ausserdem aus, es gebe keinerlei Anzeichen dafür, dass D.____ die Beschuldigte ungerechtfertigt belaste. Die am Tatort aufgefundene Situation - die herausgerissene Küchenschublade und das am Boden zerstreut herumliegende Besteck - stüt- ze seine Darstellung und schliesslich habe die Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung selber zu Protokoll gegeben, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe zutreffen wür- den (Strafgerichtsurteil S. 6). 2.3 Das Kantonsgericht kann sich diesen erstinstanzlichen Ausführungen zum Sachverhalt vollumfänglich anschliessen. Sie werden von der Berufungsklägerin auch gar nicht bestritten. Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt sie die in der Anklageschrift dar- gelegten Geschehnisse, soweit sie sich noch daran erinnere, erneut (Hauptverhandlungsproto- koll S. 13 f.). 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Bei der rechtlichen Zuordnung des Sachverhalts führte die Vorinstanz zunächst aus, es sei nicht erstellt, dass die Beschuldigte eine Tötung von D.____ beabsichtigt habe. Zu Beginn der konkreten Tathandlung habe sie nur mit dem Messer gegen den Bauch und Oberkörper von D.____ „gestichelt“, worauf dieser sie an den Manschetten der Jackenärmel gepackt habe, um weiteres „Sticheln“ zu verhindern. Die Beschuldigte habe sich losgerissen und gleich darauf zweimal auf D.____ eingestochen. Zwischen dem ungezielten „Sticheln“ und den zwei Stichbe- wegungen seien höchstens Sekunden, wenn nicht Sekundenbruchteile, vergangen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte innerhalb dieser kurzen Zeit- spanne den Vorsatz gefasst habe, ihren Partner zu töten. Vielmehr sei anzunehmen, dass sich die vorher aufgestaute Energie in diesen Stichbewegungen entladen habe und die Tat somit nicht Resultat einer bewussten Entscheidung gewesen sei. Ein direkter Vorsatz ersten Grades Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht könne daher verneint werden. Die Vorinstanz ging in der Folge aber davon aus, dass die Be- schuldigte durch ihre Handlung den Tod von D.____ in Kauf genommen habe. Sie sei zur Tat- zeit erheblich alkoholisiert gewesen und habe sich in einem hochgradig erregten Zustand be- funden. In dieser Verfassung habe die Beschuldigte ein Messer ergriffen und mindestens zwei- mal auf den Oberkörper ihres Partners eingestochen, wobei sie dafür die Messerhand in Rich- tung ihrer Schulter aufgezogen habe. Aufgrund der zugefügten Verletzungen - mit einem Stich habe die Beschuldigte den linken Oberarm von D.____ glatt durchstochen, der andere Stich sei im Brustbein stecken geblieben - müsse davon ausgegangen werden, dass sie die beiden Sti- che mit einiger Kraft ausgeführt habe, zumal die Beschuldigte auch den Widerstand zweier Kleiderschichten sowie der derb-elastischen Haut überwunden habe. Wer aber mit einem Kü- chenmesser mit derartiger Kraftaufwendung mehrmals auf den Oberkörper eines Menschen einsteche, müsse damit rechnen, das Opfer dadurch lebensgefährlich zu verletzen. Die Vorinstanz qualifizierte die Tathandlung der Beschuldigten daher als versuchte eventualvorsätz- lich begangene Tötung (Strafgerichtsurteil S. 6 ff.). 3.2 Diese Würdigung wird im Berufungsverfahren beanstandet. Konkret moniert die Beru- fungsklägerin, die Vorinstanz gehe zum einen davon aus, dass die Stiche nicht das Resultat einer bewussten Entscheidung, sondern Folge der aufgestauten Energie gewesen seien. Zum anderen werfe ihr das Strafgericht dann aber vor, D.____ mit diesen Stichen lebensgefährlich verletzt resp. tödliche Verletzungen in Kauf genommen zu haben. Diese Annahme treffe nicht zu. Sie habe nämlich nicht auf ihren Partner einstechen resp. ihn verletzen wollen. Die Vor- instanz hätte ihr daher nur vorwerfen dürfen, die möglichen Folgen eines Herumfuchtelns mit einem Küchenmesser nicht bedacht bzw. aufgrund ihres erheblich alkoholisierten und hochgra- dig erregten Zustandes nicht berücksichtigt zu haben. Aus diesem Grund dürfe sie nur wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig gesprochen werden. Die Berufungsklägerin macht also implizit geltend, dass die erstinstanzliche Begründung wider- sprüchlich sei. Diese Rüge trifft nicht zu. 3.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt ein Täter vorsätzlich, wenn er ein Verbrechen oder ein Vergehen mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt ein Täter aber auch dann, wenn er die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Für die Bejahung einer vorsätzlichen Tatbegehung braucht es also Wissen und Willen. In der Lehre werden auf der Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Willensseite bekanntlich drei Vorsatzvarianten unterschieden, nämlich der direkte Vorsatz ers- ten Grades, bei dem die Tatbestandsverwirklichung das eigentliche Ziel der Handlung bildet - es ist hier auch von „Absicht“ die Rede -, der direkte Vorsatz zweiten Grades, der sich auf die notwendigen, zur Erreichung des Handlungsziels unvermeidlichen Nebenfolgen bezieht, sowie der sogenannte Eventualvorsatz, bei dem die Tatbestandsverwirklichung nicht direkt gewollt, aber in Kauf genommen wird (vgl. dazu GÜNTER STRATENWERTH, Strafrecht AT I, 2011, § 9 N 94 ff.; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StGB, 2013, Art. 12 N 43 ff.). Es ist also durchaus möglich, dass ein Täter nicht mit direktem, sondern nur mit bedingtem resp. eventuellem Vorsatz handelt (vgl. nochmals GÜNTER STRATENWERTH, a.a.O., § 9 N 93). Die Tat gilt dann trotzdem - wie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen - als vorsätzlich begangen. Im vorliegenden Fall stellte die Vorinstanz - wie zuvor unter Ziffer 3.1 aufgezeigt wurde - in ei- nem ersten Schritt fest, dass die Berufungsklägerin keine Tötung ihres Partners beabsichtigt hatte und verneinte damit den direkten Vorsatz ersten Grades. Diese Beurteilung bedeutet nun aber keineswegs, dass deshalb auch die Annahme einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung entfällt. Das Gericht kann ohne weiteres zunächst zum Schluss kommen, dass die Tathandlung nicht mit voller Absicht ausgeführt wurde, und dann davon ausgehen, dass der Erfolg der Tat- handlung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt wurde. Darin ist kein Wi- derspruch zu erkennen. Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz die eventualvorsätzliche Tatbegehung zu Recht bejah- te. 3.4 Beim Eventualvorsatz, der auch dolus eventualis genannt wird, sieht der Täter die Ver- wirklichung eines Tatbestandes zwar nicht mit Gewissheit voraus, hält ihn aber doch ernsthaft für möglich und nimmt die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf, findet sich also mit dem allfälligen Erfolg ab, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, vgl. auch STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD, Praxiskommentar StGB, 2013, Art. 12 N 13 sowie MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StGB I, 2013, Art. 12 N 52 beide mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die Praxis). Für eine Beja- hung des Eventualvorsatzes wird also - wie bei der bewussten Fahrlässigkeit - auf der Wis- sensseite verlangt, dass dem Täter die Möglichkeit resp. das Risiko der Tatbestandsverwirkli- chung bewusst ist. Der Unterschied zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit liegt im Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut aus pflichtwidriger Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unvorsichtigkeit darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintritt. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich er- kannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich damit ab. Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg billigt (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 58; STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 12 N 14; vgl. auch BGE 133 IV 9 E. 4.1 und BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.4.2). Eine eventualvorsätzliche Tatbegehung kann also auch dann angenommen werden, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Herbeifüh- rung des Erfolgs innerlich nicht einverstanden war (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 55 f.). Für den Nachweis des Eventualvorsatzes darf das Gericht grundsätzlich vom Wissen des Tä- ters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahr- scheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Dieser Rück- schluss vom Wissen auf den Willen darf aber nicht unbesehen erfolgen. Ob der Täter die Tat- bestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständ- nisses - aufgrund der Umstände entscheiden. Es kann sich dabei nur auf äusserlich feststellba- re Indizien und auf Erfahrungswerte stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu diesen äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Von Be- deutung kann ebenfalls sein, ob der Täter das ihm bekannte Risiko kalkulieren und dosieren kann und ob das Opfer eine Abwehrchance hat (BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.4.3 ff.; vgl. auch BGE 133 IV 9 E. 4.1; 135 IV 12 E. 2.3.2 sowie MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 53 f.). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbe- standsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGer 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 3.2.4). 3.5 Die dargelegten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall eindeutig erfüllt. Die Beru- fungsklägerin war zur Tatzeit unbestrittenermassen erheblich alkoholisiert und sehr aufge- bracht. In diesem Zustand ging sie in die Küche, riss die Besteckschublade mit so viel Schwung Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf, dass diese mitsamt dem ganzen Inhalt zu Boden fiel, nahm ein Steakmesser mit einer rund 11 cm langen, spitz zulaufenden Klinge (vgl. dazu act. 419 ff.) vom Fussboden auf, stichelte damit zunächst gegen den Bauch und den Oberkörper von D.____ und stach schliesslich zweimal zu, wobei sie ihrem Lebenspartner mit einem Stich den linken Oberarm voll durchstach und der zweite Stich sein Brustbein traf. Die Berufungsklägerin konnte aufgrund ihrer Verfas- sung das Risiko einer schwerwiegenden Verletzung ihres Partners weder kalkulieren noch do- sieren und D.____, der den Stichbewegungen zuerst auszuweichen versuchte, hatte offensicht- lich gegen die gezielten Stiche keine Abwehrchancen mehr. Gemäss dem Gutachten der Insti- tuts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 5. Juli 2012 hätten beide Stiche zu einer Schädigung grosser Gefässe, namentlich Hauptschlagader, Lungengefässe und Armschlag- ader, führen können, die mit einem vital bedrohlichen Blutverlust einhergehen. Aus diesem Grund sei die potentielle Lebensgefahr zu bejahen (act. 517). Aufgrund der zugefügten Verlet- zungen musste die Berufungsklägerin beide Stiche mit einiger Kraft ausgeführt haben. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beteu- erung der Berufungsklägerin, sie habe ihren Partner nicht verletzen wollen, vermag angesichts des erstellten Tathergangs nicht zu überzeugen. Indem die Berufungsklägerin mit einem Kü- chenmesser mehrmals und mit voller Kraft auf den Oberkörper von D.____ einstach, musste sie damit rechnen, dass ihr Partner dadurch lebensgefährlich verletzt wurde und als Folge davon hätte versterben können. Im Übrigen ist - wie zuvor unter Ziffer 3.4 erwähnt - für die Bejahung des Eventualvorsatzes ohnehin nicht erforderlich, dass die Berufungsklägerin mit dem Resultat ihrer Handlung innerlich einverstanden war, dass sie also den möglichen und in Kauf genom- menen Erfolg auch tatsächlich billigte. Schliesslich ist hier die Rechtsprechung des Bundesge- richts zu erwähnen, das in vergleichbaren Fällen immer auf Eventualvorsatz erkannt hat (vgl. BGer 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2.4; BGer 6B_432/2010 vom 1. Okt. 2010 E. 4 sowie BGer 6B_230/2012 vom 18. September 2012 E. 2.). Die Bejahung des Eventualvorsatzes ist also nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die Be- rufungsklägerin demnach zu Recht der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig erklärt. Die Berufung ist in diesem Punkt folgerichtig abzuweisen. 4. Strafzumessung 4.1 Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass der Strafrahmen bei einer vollendeten vorsätz- lichen Tötung gemäss Art. 111 StGB bei mindestens 5 und höchstens 20 Jahren Freiheitsstrafe Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht liege. Sie berücksichtigte sodann bei der Tatkomponente, dass es beim Versuch geblieben war. Dieser Umstand könne sich aber nicht erheblich zugunsten der Beschuldigten auswirken. Es sei nämlich nicht ihr Verdienst, sondern ein purer Glücksfall gewesen, dass D.____ die Messersti- che ohne gravierende Folgen überlebt habe und das Versuchsstadium nicht überschritten wor- den sei. Die Beschuldigte habe weder vorhergesehen noch steuern können, wo sie ihren Part- ner konkret mit ihren blindwütig gegen seinen Oberkörper geführten Messerstichen treffen wür- de. Die Vorinstanz wertete denn auch die Tatsache, dass die Beschuldigte durch ihr Handeln eine vollendete Körperverletzung begangen hatte, zu ihren Lasten. Demgegenüber berücksich- tigte das Strafgericht zugunsten der Beschuldigten, dass sie die Tat nicht von langer Hand ge- plant, sondern sich durch D.____ gekränkt gefühlt und sein Verhalten als herablassend emp- funden habe. Sie sei kurz vor der Tat von ihrem Partner beleidigt worden, indem er ihr gesagt habe, dass er sich schon auf ihr Niveau hinunter lassen könne. Diese Demütigung, die für sie eine Provokation dargestellt habe, wirke sich strafmindernd aus. Schliesslich sei die gutachter- lich festgestellte leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu ihren Gunsten zu berücksich- tigen. In Anbetracht dieser Tatkomponenten ging die Vorinstanz von einem leichten Tatver- schulden aus und erklärte, dass für das vollendete Delikt eine tatangemessene Freiheitsstrafe von 6 Jahren auszufällen wäre. Diese Strafe sei aufgrund der festgestellten leichten Verminde- rung der Steuerungsfähigkeit um ungefähr einen Viertel zu mindern, womit eine Strafe von 4½ Jahren resultiere. Ein weiteres Jahr sei in Abzug zu bringen, da es beim Versuch der vorsätzli- chen Tötung geblieben sei. So kam das Strafgericht auf eine tatangemessene Freiheitsstrafe von 3½ Jahren. Das Gericht prüfte in der Folge, ob diese Strafe aufgrund der Täterkomponen- ten anzupassen sei. Es wies dabei zum einen auf die Lebensgeschichte, den persönlichen Werdegang der Beschuldigten sowie ihr familiäres und berufliches Umfeld hin, erwähnte, dass gemäss Angaben der Beschuldigten all ihre früheren Freunde „Alkis“ gewesen seien, ausser D.____, der nur selten Alkohol trinke und sie auch aufgefordert habe, damit aufzuhören, und dass die Beschuldigte und ihr Partner trotz des Vorfalls wieder zusammen wohnen würden. Zum anderen rief die Vorinstanz in Erinnerung, dass die Beschuldigte einschlägig vorbestraft sei, was bei der Strafzumessung erheblich zu ihren Lasten berücksichtigt werden müsse. Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 3. Oktober 2007 sei sie wegen mehrfacher Drohung, Nötigung sowie mehrfacher Tätlichkeiten zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt worden. Die damalige Tat weise frappante Ähnlichkeiten mit dem neu zu beur- teilenden Sachverhalt auf. Das Strafgericht führte ausserdem aus, die Beschuldigte neige dazu, Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihren eigenen Anteil an der Eskalation der Situation zu negieren und die Verantwortung einsei- tig D.____ zuzuweisen. Ihren Äusserungen sei zu entnehmen, dass sie sich teilweise sogar selber als Opfer wahrnehme. Dem forensischen Psychiater gegenüber habe sie sich ebenfalls als Opfer der Umstände dargestellt. Zugunsten der Beschuldigten berücksichtigte die Vor- instanz schliesslich, dass sie den angeklagten Sachverhalt weitgehend eingestanden und über- dies glaubwürdig vermittelt habe, dass ihr das Vorgefallene leidtue. Die Beschuldigte habe im Weiteren ein Problembewusstsein bezüglich ihres Alkoholkonsums entwickeln können und es sei ihr offenbar gelungen, seit dem Vorfall keinen Alkohol mehr zu konsumieren. Aufgrund der Berichte der behandelnden Therapeutin, des Therapeuten der Ambulatorien für Abhängigkeits- erkrankungen der Psychiatrie Baselland sowie der forensisch-toxikologischen Gutachten der Universität Basel vom 23. Januar 2014 und vom 7. Juli 2014 sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte in den letzten zwei Jahren tatsächlich auf jeglichen Alkoholkonsum verzichtet ha- be. Angesichts der weiter bestehenden persönlichen Probleme und insbesondere unter Berück- sichtigung des Umstands, dass die Beschuldigte nach wie vor im Gastgewerbe im Service ar- beite, wo sie zwangsläufig täglich mit Alkohol in Kontakt gerate, sei diese nun schon länger an- dauernde Abstinenz eine beachtliche Leistung. Bei der Gegenüberstellung der dargelegten Tä- terkomponenten kam die Vorinstanz dann zum Schluss, das stark belastende Vorleben, näm- lich die einschlägige Vorstrafe, und die zu anerkennende Bemühung der Beschuldigten, einen solchen Vorfall in Zukunft unter allen Umständen zu verhindern, seien gleich zu gewichten und würden sich daher in ihrer Wirkung auf die Strafe aufheben. Dies führe dazu, dass in Berück- sichtigung der Tat- und Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 3½ Jahren schuldangemes- sen sei (Strafgerichtsurteil S. 9 ff.). 4.2 Diese Strafzumessung wird von der Berufungsklägerin nicht ausdrücklich und konkret kritisiert. Indem sie jedoch eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten beantragt, beanstandet sie impli- zit die Höhe und damit auch die Bemessung der Strafe, weshalb diese nachfolgend zu überprü- fen ist. 4.3 Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erachtet die erstinstanzliche Strafzumessung grundsätzlich als richtig. Es gibt dennoch einige Punkte, die von der Vorinstanz gar nicht resp. zu wenig gewürdigt wurden. Zunächst ist hier festzuhalten, dass die vom Strafgericht aufgrund der Tatschwere auf 6 Jahre Freiheitsstrafe festgelegte Einsatzstrafe angemessen ist, wobei das Kantonsgericht das Tatverschulden jedoch nicht als leicht, sondern vielmehr als erheblich be- Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht zeichnet. Die erste Reduktion dieser Strafe auf 4½ Jahre wegen der leicht verminderten Steue- rungsfähigkeit ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die zweite Reduktion um ein weiteres Jahr auf 3½ Jahre, die vom Strafgericht gewährt wurde, weil es beim Versuch geblieben war. Die Vorinstanz versäumte es jedoch, bei der Festlegung der tatangemessenen Strafe dem Um- stand, dass die Tat eventualvorsätzlich begangen wurde, Rechnung zu tragen. Obwohl der Eventualvorsatz eine reguläre Form des Vorsatzes darstellt, bedeutet dies nicht, dass er dem direkten Vorsatz in jeder Hinsicht gleichzustellen wäre. Vielmehr muss bei der Bemessung der Strafe zum Ausdruck kommen, dass der Unrechts- und Schuldgehalt bei der eventualvorsätzli- chen Tatbegehung geringfügiger ist (vgl. dazu MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 49 sowie STEFAN TRECHSEL/HEIDI AFFOLTER-EIJSTEN, Praxiskommentar StGB, 2012, Art. 47 N 20). Im Weiteren sind folgende Faktoren vermehrt strafmindernd zu berücksichtigen: die Geständig- keit der Berufungsklägerin, ihre Reue und vor allem die Einsicht hinsichtlich ihres Alkoholkon- sums, namentlich die Tatsache, dass die Berufungsklägerin seit der Tat, mittlerweile also seit bald 3 Jahren, keinen Alkohol mehr trinkt, obwohl sie wegen ihrer Arbeit im Gastgewerbe zwangsläufig täglich mit Alkohol in Kontakt kommt. Die Vorinstanz wies zwar darauf hin, dass diese langjährige Alkoholabstinenz eine beachtliche Leistung sei. Inwieweit diese jedoch bei der Festlegung der Strafe konkret Niederschlag fand, geht aus dem erstinstanzlichen Urteil nicht hervor. Nach Überzeugung des Kantonsgerichts muss aber eine derart aussergewöhnliche und äusserst lobenswerte Leistung klare und deutliche Auswirkungen auf die Strafzumessung ha- ben. Schliesslich ist hier als besonderer Umstand zu erwähnen, dass D.____ der Berufungsklä- gerin nicht nur verziehen hat, sondern vor der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung mit Schrei- ben vom 22. Mai 2015 das Kantonsgericht explizit darum bittet, im bevorstehenden Verfahren resp. bei der zweitinstanzlichen Beurteilung des Falles Milde walten zu lassen. Es kommt in der Praxis kaum vor, dass das Opfer einer Gewalttat ein derartiges Verständnis für die Täterschaft zeigt und sich sogar aktiv für diese einsetzt. In Anbetracht, dass die Verzeihung im vorliegen- den Fall mehrfach und ernsthaft erfolgt ist und das Opfer zudem ausdrücklich um eine milde Beurteilung ersucht, ist auch diesem Aspekt zumindest in einem zurückhaltenden Mass bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung der erwähnten zusätzlichen tat- und täterspezifischen Komponenten erachtet das Kantonsgericht eine Freiheitsstrafe von 3 Jah- ren als angemessen. Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Teilbedingter Strafvollzug 5.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Damit der teilbedingte Vollzug der Strafe gewährt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Ge- währung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Das ist nach dem Wort- laut von Art. 42 Abs. 1 StGB dann der Fall, wenn der Vollzug der Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 2013, Art. 43 N 3 ff. und STEFAN TRECHSEL/MARK PIETH, Praxiskommentar StGB, 2013, Art. 43 N 2). Im Unterschied zum alten Recht, das den Nachweis einer positiven Legalbewährungsprognose voraussetzte, wird im gel- tenden Recht das zukünftige Wohlverhalten des Verurteilten vermutet. Allerdings darf der be- dingte Strafvollzug nicht auf Grund der unbestimmten Hoffnung bewilligt werden, der Täter wer- de sich wider Erwarten wohl verhalten (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 37). 5.2 Im vorliegenden Fall darf von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Die Beru- fungsklägerin lässt sich seit dem Vorfall vom 7. Juni 2012 psychotherapeutisch behandeln. Gemäss Verlaufsbericht der Therapeutin C.____, vom 2. Juli 2014 fanden die Sitzungen jeweils einmal wöchentlich statt (act. 142.3). Vor Kantonsgericht erklärt die Berufungsklägerin, dass sie seit ca. einem halben Jahr nur noch alle 14 Tage einen Termin habe (Hauptverhandlungsproto- koll S. 8). Aus dem Therapiebericht von Dr. Jochen Löber vom 2. Juli 2014 geht sodann hervor, dass die Berufungsklägerin sich positiv über die Behandlung bei C.____ geäussert habe, weil sie dort über ihre Beziehungsprobleme reden könne und die Behandlung auch bei der Analyse von Konflikten am Arbeitsplatz hilfreich sei (act. 142.9). In diesem Bericht wird überdies festge- halten, dass die Berufungsklägerin seit dem Vorfall alkoholabstinent sei, dass eine kognitive und emotionale Krankheitseinsicht bestehe und die Berufungsklägerin nicht mehr auf Alkohol zurückgreifen wolle (act. 142.13). Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gibt die Berufungsklägerin ebenfalls zu Protokoll, dass sie nie mehr Alkohol trinken wolle (Hauptver- handlungsprotokoll S. 8). Die Berufungsklägerin ist einsichtig und bereut ihre Tat. Unter diesen Umständen kann ihr der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Die zu vollziehende Teilstra- fe ist dabei auf 1 Jahr festzusetzen. Die verbleibenden 2 Jahre sind demnach bedingt vollzieh- bar, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen ist. Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Massnahme 6.1 Die Vorinstanz verpflichtete die Berufungsklägerin, sich während des Strafvollzugs einer ambulanten suchtspezifischen Behandlung zu unterziehen. Diese Massnahme wird nicht bean- standet. Die Berufung richtet sich indessen gegen die strafvollzugsbegleitende Anordnung. Die Berufungsklägerin beantragt, die Strafe zugunsten der Massnahme aufzuschieben. 6.2 Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgespro- chenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Der Strafaufschub ist dann anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausge- fällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhin- dern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, anderseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldan- gemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapie- erfolg wahrscheinlich ist, sollte nach der Praxis des Bundesgerichts - tendenziell - zunächst ärztlich behandelt werden. Ein Aufschub rechtfertigt sich aber nur, wenn die ambulante Thera- pie ausserhalb des Strafvollzugs im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaus- sichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert wür- den. Ein Aufschub muss sich folglich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtferti- gen (BGer 6B_107/2011 E. 5.2 vom 23. Mai 2011). 6.3 In seinem Gutachten vom 30. November 2012 hielt Dr. med. E.____ zur Frage, ob der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne, zunächst fest, dass dies zwar möglich sei. Erfahrungsgemäss sei eine ambulan- te Psychotherapie unter Haftbedingungen jedoch nur erschwert durchführbar. Der Berufungs- klägerin falle es zudem schwer, sich auf ein therapeutisches Bündnis einzulassen und Vertrau- en zu fassen. Daher könne ein Therapeutenwechsel Risiken für den erfolgreichen Therapiever- lauf in sich bergen (act. 139). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte der forensische Gutachter diese Einschätzung und erklärte insbesondere, dass es für die Beru- fungsklägerin nicht günstig wäre, wenn sie aus dem Lebenszusammenhang gerissen würde Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht und zu einem anderen Therapeuten gehen müsste. Aufgrund des Therapieberichts von C.____ könne indessen nicht beurteilt werden, wie gut die aktuelle Therapie laufe. Unter Umständen sei die Qualität einer forensischen Therapie höher, weil das Personal auch entsprechend geschult sei. Ausserdem könnte der enge Rahmen einer Haftanstalt auch stabilisierend wirken, zumal die Situation zwischen der Berufungsklägerin und dem Opfer unübersichtlich sei (act. 913). 6.4 Nach Ansicht des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, sprach sich der Gutachter im konkreten Fall im Ergebnis klar für einen Strafaufschub aus. Sein Hinweis auf die höhere Quali- tät der Therapie nützt nichts, wenn sich die Berufungsklägerin auf einen neuen, allenfalls bes- ser geschulten Therapeuten gar nicht erst einlässt. Was sodann die Beziehung zwischen der Berufungsklägerin und D.____ anbelangt, so wohnen die beiden - wie die Berufungsklägerin in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gibt (Hauptverhandlungsprotokoll S. 5) - momentan nicht mehr zusammen, und es kann auch aufgrund der positiveren Haltung der Be- rufungsklägerin ihrem Partner gegenüber (Hauptverhandlungsprotokoll S. 5 und 8 f.) von einer weitgehenden Entspannung dieses Verhältnisses ausgegangen werden. Schliesslich ist hier darauf hinzuweisen, dass die angeordnete suchtspezifische Behandlung der Berufungsklägerin ein voller Erfolg ist. Wie bereits mehrfach erwähnt, trinkt sie seit dem Vorfall vom 7. Juni 2012 keinen Alkohol mehr und beteuert zudem vor Kantonsgericht, dass sie auch in Zukunft absti- nent bleiben will (Hauptverhandlungsprotokoll S. 8). Die aktuelle Lebenssituation der Beru- fungsklägerin verläuft in geregelten Bahnen. Sie geht regelmässig in die Psychotherapie, sie arbeitet und wohnt bei einem Kollegen, für den sie auch den Haushalt besorgt. In ihrer Freizeit trifft sie sich mit D.____, der sie weiterhin als Freund unterstützt (Hauptverhandlungsprotokoll S. 5). In Anbetracht, dass sich die Berufungsklägerin überdies klar gegen den Strafvollzug zur Wehr setzt, könnte der augenscheinliche Erfolg der suchtspezifischen Massnahme, aber auch das vertrauensvolle Verhältnis zu ihrer Therapeutin, C.____, und damit die laufende psychothe- rapeutische Behandlung erheblich gefährdet werden, wenn die Berufungsklägerin aus ihrem derzeit stabilen Umfeld herausgerissen würde und die unbedingte Strafe absitzen müsste. Die Freiheitsstrafe ist daher zugunsten der ambulanten suchtspezifischen Massnahme aufzuschie- ben und die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen. 7. Kosten 7.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall wird die Beru- Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht fung teilweise gutgeheissen. Mit Bezug auf den Schuldspruch dringt die Berufungsklägerin mit ihrem Begehren, sie sei lediglich wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen, nicht durch. So bleibt es beim erstinstanzlichen Schuldspruch, d.h. auch das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, spricht die Berufungsklägerin wegen even- tualvorsätzlich begangener, versuchter Tötung schuldig. Das Kantonsgericht, Abteilung Straf- recht, reduziert aber immerhin die Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren auf 3 Jahre statt wie beantragt auf 6 Monate. Mit Bezug auf die ambulante Massnahme resp. den beantragten Aufschub der Freiheitsstrafe dringt die Berufungsklägerin demgegenüber vollumfänglich durch. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es richtig, die Verfahrenskosten, die sich aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 17‘500.-- und Auslagen von Fr. 1‘300.-- zusammensetzen, wie folgt zu verlegen: 2/3 zulasten der Berufungsklägerin und 1/3 zulasten des Staates. 7.2 Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung beantragt Advokat Fred Wagner die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren. Dieses Gesuch wird gutge- heissen und der Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidi- gung gewährt. Dem Vertreter der Berufungsklägerin ist demnach für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 3‘750.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 24.--, total Fr. 3‘774.--, aus der Ge- richtskasse zu bezahlen. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Kanton das zuvor erwähnte Honorar im Umfang von 2/3 zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Juli 2014, das auszugsweise wie folgt lautet: „1. B.____ wird schuldig erklärt der versuchten vorsätzlichen Tötung und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter Anrechnung der vom 8. Juni 2012 bis 6. Juli 2012 ausge- standenen Untersuchungshaft von 28 Tagen, in Anwendung von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB sowie Art. 51 StGB. 2. Gemäss Art. 57 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 StGB wird wäh- rend des Strafvollzuges eine ambulante suchtspezifische Be- handlung von B.____ angeordnet. 3. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an D.____ zurückgegeben: - Steak-/Rüstmesser [G 25864]; - Rüstmesser klein [G 25865]; - Rüstmesser klein [G 25866]; - Rüstmesser klein [G 25867]; - Rüstmesser klein [G 25868]; - Steak-/Rüstmesser klein [G 25869]; - Pellkartoffelgabel [G 25870]; - Pellkartoffelgabel [G 25871]; - Pullover [G 25862]; - Jacke [G 25863]. Werden diese Gegenstände nicht binnen zweier Monate ab Mitteilung der Rechtskraftbescheinigung vom Berechtigten am Gerichtsstandort abgeholt, werden sie der Verwertung zuge- führt. Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Folgende Gegenstände werden mit Zustimmung von B.____ entsorgt: - Hose [G 25859]; - Socken [G 25860]; - Jacke [25861]. 4. Auf die Zivilforderung von A.____ wird nicht eingetreten. 5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorver- fahrens in der Höhe von Fr. 17‘744.15, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 1‘207.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--, gehen zulasten von B.____. 6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung von B.____ in der Höhe von insgesamt Fr. 5‘783.-- (inkl. Auslagen) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. 7. …“ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschuldigten in Ziffer 1 und 2 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „1. B.____ wird schuldig erklärt der versuchten vorsätzlichen Tötung und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 Jahr unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, unter Anrechnung der vom 8. Juni 2012 bis zum 6. Juli 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 28 Tagen, Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht in Anwendung von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB sowie Art. 51 StGB. 2. Gemäss Art. 57 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine ambulante suchtspezifische Behandlung von B.____ angeord- net. Die Freiheitsstrafe wird gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB zuguns- ten der ambulanten Behandlung aufgeschoben.“ Im Übrigen bleibt das vorinstanzliche Urteil unverändert. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 17‘500.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 1‘300.--, total Fr. 18‘800.--, gehen im Umfang von 2/3 zu Lasten der Beru- fungsklägerin und im Umfang von 1/3 zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungs- verfahren wird dem Vertreter der Berufungsklägerin, Advokat Fred Wagner, ein Honorar von Fr. 3‘750.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 24.--, total Fr. 3‘774.--, aus der Gerichtskasse bezahlt. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Kanton das zuvor er- wähnte Honorar im Umfang von 2/3 zurückzuzahlen und der Vertei- digung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). Präsident Gerichtsschreiberin Dieter Eglin Nicole Schneider Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht