wird in Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO aufgehoben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, wobei die Vorinstanz dabei gemäss Art. 356 Abs. 5 StPO zu verfahren hat. Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'700.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 4'500.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--, gehen zu Lasten des Staates.