in Anwendung von Art. (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB. 2. Gemäss Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO werden die Verfahren wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung sowie Widerhandlung gegen die Verkehrsregelnverordnung aufgrund der eingetretenen Verjährung eingestellt.