2. Mit Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 17. Dezember 2014 wurde dem Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Anlässlich der Hauptverhandlung reicht der Rechtsvertreter des Beschuldigten seine Honorarnote vom 16. März 2015 ein, welche einen Aufwand von 9.5 Stunden à Fr. 200.-- (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112) ausweist. Für die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung sind ausserdem 5 Stunden à Fr. 200.-- (inklusive Entschädigung für die Anund Rückreise;