III. Kosten 1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO zu Lasten des Staates, wobei die Gerichtsgebühr gestützt auf § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf Fr. 4'500.-- festzusetzen ist. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 200.--, welche ebenfalls durch den Staat zu tragen sind.