14 In Beachtung der vorstehenden rechtlichen Ausführungen (Ziffer 4 des vorliegenden Urteils) ist das angefochtene Urteil aufgrund wesentlicher Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Entschei- Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz gemäss Art. 356 Abs. 5 StPO zu verfahren hat.