gestützt auf die diesbezüglichen Aussagen der beschuldigten Person etwaige weitere Beweiserhebungen vorzunehmen. Gemäss Art. 308 Abs. 3 StPO ist es nämlich ihre Aufgabe, im Falle der Anklageerhebung dem Gericht die wesentlichen Grundlagen zu liefern, die es ihm erlauben, über die Schuld der beschuldigten Person zu entscheiden und die Strafe festzusetzen. Die Staatsanwaltschaft trägt die Hauptverantwortung für die Beweiserhebung, da das System der beschränkten Unmittelbarkeit der Beweise vor dem Gericht der Untersuchung während des Vorverfahrens eine besondere Bedeutung zukommen lässt (BGer 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011, E. 3.2.1; Pra 2012 Nr. 54 S. 379).